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2. Teil Grundlagen des allgemeinen Polizei- und Ordnungsrechts › E. Gesetzgebungskompetenz für das Polizei- und Ordnungsrecht nach dem Grundgesetz

E. Gesetzgebungskompetenz für das Polizei- und Ordnungsrecht nach dem Grundgesetz

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Nutzen Sie die Gelegenheit zur Wiederholung dieses grundlegenden Themas im Skript „Staatsorganisationsrecht“!

Nach Art. 30 GG ist die Ausübung der staatlichen Befugnisse und die Erfüllung der staatlichen Aufgaben Sache der Länder, soweit das Grundgesetz keine andere Regelung trifft oder zulässt. In Konkretisierung dieser Bestimmung sieht Art. 70 Abs. 1 GG für den Bereich der Gesetzgebung vor, dass die Länder das Recht der Gesetzgebung haben, soweit das Grundgesetz nicht dem Bund Gesetzgebungsbefugnisse verleiht.

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Das Grundgesetz hat dem Bund in zahlreichen Bereichen des besonderen Polizei- und Ordnungsrechts eine ausschließliche oder konkurrierende Gesetzgebungskompetenz zugewiesen. Eine ausschließliche Gesetzgebungskompetenz besitzt der Bund z.B. nach Art. 73 Abs. 1 Nr. 3 (Pass-, Melde- und Ausweiswesen), Nr. 5 (Grenzschutz), Nr. 6 und 6a (Luft- und Eisenbahnverkehr), Nr. 9a (internationale Terrorismusbekämpfung durch das Bundeskriminalpolizeiamt), Nr. 10 (Zusammenarbeit des Bundes und der Länder u.a. in der Kriminalpolizei und im Verfassungsschutz), Nr. 12 (Waffen- und Sprengstoffrecht), Nr. 14 (Schutz gegen Gefahren im Zusammenhang mit Kernenergie).

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Eine konkurrierende Gesetzgebungskompetenz ist dem Bund z.B. Art. 74 Abs. 1 Nr. 3 (Vereinsrecht), Nr. 4 (Aufenthalts- und Niederlassungsrecht der Ausländer), Nr. 11 (Gewerberecht), Nr. 18 (Bodenschutz), Nr. 19 (Gesundheitsrecht), Nr. 20 (Lebensmittelrecht, Tierschutz), Nr. 22 (Straßenverkehrsrecht), Nr. 24 (Abfall- und Emissionsschutzrecht), Nr. 26 (Gentechnik- und Transplantationsrecht) Nr. 28 (Jagdrecht), Nr. 32 (Wasserhaushaltsrecht) zugewiesen.

Hinweis

In den Bereichen der konkurrierenden Gesetzgebung, in denen der Bund von seiner Zuständigkeit keinen Gebrauch gemacht hat, besitzen die Länder gemäß Art. 72 Abs. 1 GG die Gesetzgebungskompetenz. Auf dieser Grundlage ist das Land Nordrhein-Westfalen in zahlreichen Bereichen des besonderen Gefahrenabwehrrechts gesetzgeberisch aktiv geworden: z.B. BauO NRW 2018,[1] BestG NRW,[2] LHundG NRW.[3]

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In anderen Materien besitzt der Bund Gesetzgebungskompetenzen kraft Annexkompetenz: z.B. § 29 LuftVG[4] und § 2 LuftSichG[5] aufgrund Art. 73 Abs. 1 Nr. 6 GG; § 35 GewO[6] aufgrund Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG.[7] Das Bundesverfassungsgericht begründet die Annexkompetenz des Bundes damit, dass Regelungen, die der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung in einer bestimmten Sachmaterie dienen, derjenigen Sachmaterie zuzurechnen seien, zu der sie in einem notwendigen Zusammenhang stehen.[8]

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Das Grundgesetz sieht in Art. 70 ff. GG keinen Kompetenztitel zugunsten des Bundes vor, der diesem eine Gesetzgebungskompetenz im Bereich „Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung“ als solchem zuweist. Daher fällt das allgemeine Polizei- und Ordnungsrecht in die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz der Länder. Diese ausschließliche Gesetzgebungskompetenz umfasst neben der Zuständigkeit zur Regelung der Gefahrenabwehr auch die ihr immanente Gefahrenvorsorge einschließlich der Verhütung zu erwartender Straftaten.[9]

Polizei- und Ordnungsrecht Nordrhein-Westfalen

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