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2. Teil Grundlagen des allgemeinen Polizei- und Ordnungsrechts › D. Der Begriff der Polizei

D. Der Begriff der Polizei

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Der Begriff der Polizei wird heute in einem materiellen, einem institutionellen (organisatorischen) und einem formellen Sinne verwendet.

2. Teil Grundlagen des allgemeinen Polizei- und OrdnungsrechtsD. Der Begriff der Polizei › I. Der materielle Polizeibegriff

I. Der materielle Polizeibegriff

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Polizei im materiellen Sinne meint alle staatlichen Behörden, deren Aufgaben inhaltlich darauf gerichtet sind, dass sie der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung dienen.

Der materielle Polizeibegriff bezieht sich also auf den Inhalt bzw. die Zielsetzung der wahrgenommenen Aufgaben.[1] Polizeirecht im materiellen Sinne ist daher Gefahrenabwehrrecht.[2] Unerheblich ist, welche staatliche Behörde diese Tätigkeit wahrnimmt.[3]

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Der materielle Polizeibegriff ist das Ergebnis des oben in Abschnitt C angerissenen historischen Entwicklungsprozesses. Gegen Ende des 19. Jahrhunderts wurde er entwickelt; in der Weimarer Zeit wurde er fortgeführt und in § 14 pr.PVG verfestigt[4] und nach dem Zweiten Weltkrieg von der Polizeirechtswissenschaft wieder aufgegriffen.

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In Nordrhein-Westfalen sind die Aufgaben der allgemeinen Gefahrenabwehr der Vollzugspolizei und den Ordnungsbehörden übertragen (vgl. § 1 Abs. 1 S. 1 PolG NRW; § 1 Abs. 1 OBG). Nach dem materiellen Polizeibegriff handeln sie demnach als Gefahrenabwehrbehörden.

2. Teil Grundlagen des allgemeinen Polizei- und OrdnungsrechtsD. Der Begriff der Polizei › II. Der institutionelle (organisatorische) Polizeibegriff

II. Der institutionelle (organisatorische) Polizeibegriff

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Beim institutionellen (organisatorischen) Polizeibegriff ist zwischen dem weiteren und dem engeren institutionellen (organisatorischen) Polizeibegriff zu unterscheiden.

1. Der weitere institutionelle (organisatorische) Polizeibegriff

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Polizei im weiteren institutionellen (organisatorischen) Sinne meint alle staatlichen Behörden, die der besonderen staatlichen Einrichtung der Polizei angehören.

Lesen Sie §§ 2–4 POG NRW!

Beim weiteren institutionellen (organisatorischen) Polizeibegriff kommt es – anders als beim materiellen Polizeibegriff – nicht auf den Inhalt bzw. die Zielsetzung der wahrgenommenen Aufgaben, sondern allein darauf an, ob die handelnden Behörden der besonderen staatlichen Einrichtung der Polizei angehören. Hiernach wird der Begriff der Polizei also auf die Organisation der Polizei beschränkt.[5]

Dieses Begriffsverständnis liegt dem POG NRW zugrunde (vgl. §§ 2–4 POG).

2. Der engere institutionelle (organisatorische) Polizeibegriff

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Polizei im engeren institutionellen (organisatorischen) Sinne meint alle staatlichen Behörden der besonderen staatlichen Einrichtung der Polizei, die nach außen als Vollzugskräfte in Erscheinung treten.

Damit umfasst der engere institutionelle (organisatorische) Polizeibegriff – anders als der weitere institutionelle (organisatorische) Polizeibegriff – nur die uniformierte Vollzugspolizei.

Lesen Sie § 1 PolG NRW!

Dieses Begriffsverständnis hat sich durchgesetzt[6] und liegt auch § 1 PolG NRW zugrunde.

JURIQ-Klausurtipp

In der Fallbearbeitung bedeutet dies für Sie, dass unter Polizei i.S.d. § 1 PolG NRW allein die uniformierte Vollzugspolizei zu verstehen ist. Nur ihnen sind die Aufgaben und Befugnisse aus dem PolG NRW übertragen.

2. Teil Grundlagen des allgemeinen Polizei- und OrdnungsrechtsD. Der Begriff der Polizei › III. Der formelle Polizeibegriff

III. Der formelle Polizeibegriff

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Polizei im formellen Sinne meint alle Aufgaben, die die Polizei im institutionellen (organisatorischen) Sinne wahrnimmt.

Der formelle Polizeibegriff knüpft an den institutionellen (organisatorischen) Polizeibegriff an und bezeichnet die Summe der Aufgaben, die der Polizei im institutionellen (organisatorischen) Sinne übertragen sind.[7] Unabhängig von ihrem Inhalt bzw. ihrer Zielsetzung fallen darunter nicht nur die Aufgaben der Gefahrenabwehr, sondern auch andere Aufgaben, insbesondere die Aufgaben der Verfolgung von Straftaten und von Ordnungswidrigkeiten.[8]

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Historisch betrachtet, sollte der formelle Polizeibegriff den materiellen Polizeibegriff ergänzen. Den Anstoß hierfür gab § 14 II pr.PVG, der die Möglichkeit eröffnete, den Polizeibehörden durch Gesetz über die Gefahrenabwehr hinaus besondere Aufgaben zu übertragen. Sofern die Polizeibehörden solche besondere Wohlfahrtsaufgaben wahrnahmen, handelten sie zwar dem formellen, nicht aber dem materiellen Polizeibegriff entsprechend.[9]

Hinweis

Merken Sie sich: Der materielle Polizeibegriff ist inhaltsbezogen (Gefahrenabwehr), der institutionelle (organisatorische) Polizeibegriff ist organisationsbezogen (Organisation der Polizei) und der formelle Polizeibegriff ist zuständigkeitsbezogen (sachliche Zuständigkeit der Polizei). Für Ihre Fallbearbeitung ist allein der engere institutionelle (organisatorische) Polizeibegriff von Bedeutung.

Polizei- und Ordnungsrecht Nordrhein-Westfalen

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