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2. Teil Grundlagen des allgemeinen Polizei- und Ordnungsrechts › G. Verwaltungszuständigkeiten im Bereich des Polizei- und Ordnungsrechts

G. Verwaltungszuständigkeiten im Bereich des Polizei- und Ordnungsrechts

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Wiederholen Sie bei dieser Gelegenheit die Verwaltungszuständigkeiten bei Ausführung von Bundesgesetzen im Skript „Staatsorganisationsrecht“!

In Konkretisierung des Art. 30 GG sieht Art. 83 GG vor, dass die Länder die Bundesgesetze grundsätzlich als eigene Angelegenheit ausführen. Für den Bereich der Gefahrenabwehr bedeutet dies, dass eine bundeseigene Verwaltung im Bereich der Gefahrenabwehr nur ausnahmsweise existiert (z.B. Bundespolizei und Bundeskriminalamt, vgl. Art. 87 Abs. 1 S. 2 GG; Kraftfahrtbundesamt und Bundesamt für Güterverkehr, vgl. Art. 87 Abs. 3 GG; Behörden der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung, vgl. Art. 89 Abs. 2 S. 1 GG).

JURIQ-Klausurtipp

In der Fallbearbeitung dürfte allein die Bundespolizei als bundeseigene Verwaltung relevant sein. Denken Sie daran: Eine Bundesbehörde kann zur Wahrnehmung ihrer Gefahrenabwehraufgaben nur auf der Grundlage des für diese Behörde geltenden Gesetzes handeln (also z.B. die Bundespolizei nur auf der Grundlage des Bundespolizeigesetzes). Nach diesem Gesetz bestimmt sich die Rechtmäßigkeit der Maßnahme der Bundesbehörde. Keinesfalls können Maßnahmen einer Bundesbehörde auf landesgesetzliche Ermächtigungen gestützt werden.

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Dass die Länder ihre Landesgesetze in eigener Zuständigkeit ausführen, wird im Grundgesetz nicht ausdrücklich erwähnt. Dies gilt als „Selbstverständlichkeit“.[1] Die Länder führen daher auch die im Bereich des allgemeinen Polizei- und Ordnungsrechts erlassenen Landesgesetze in eigener Zuständigkeit aus.

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In allen Fällen, in denen die Länder die Verwaltungszuständigkeit im Bereich der Gefahrenabwehr innehaben, führen sie also die betreffenden Bundes- und Landesgesetze aus. Dazu gehört auch, dass sie die für die Ausführung der Gesetze notwendigen Behörden errichten und das Verwaltungsverfahren regeln.

Polizei- und Ordnungsrecht Nordrhein-Westfalen

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