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3. Teil Gefahrenabwehrverfügungen nach allgemeinem Polizei- und Ordnungsrecht › A. Überblick

A. Überblick

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Nachdem Sie sich nun einige wichtige Grundlagen des allgemeinen Polizei- und Ordnungsrechts erarbeitet haben, werden wir uns in diesem Teil des Skripts mit der Prüfung der Rechtmäßigkeit einer Gefahrenabwehrverfügung, die auf der Grundlage des allgemeinen Polizei- bzw. Ordnungsrechts erlassen wurde, befassen. Von einer Gefahrenabwehrverfügung wird gesprochen, wenn es sich bei der betreffenden polizei- bzw. ordnungsrechtlichen Maßnahme um einen Verwaltungsakt i.S.d. § 35 S. 1 VwVfG NRW handelt. Eine prüfungstypische Konstellation besteht darin, dass eine Gefahrenabwehrverfügung erlassen wird, die der Betroffene mittels Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO angreift, weil er die Verfügung für rechtswidrig hält und sich in seinen Rechten verletzt fühlt. Sofern die Gefahrenabwehrverfügung sich erledigt hat, kann der Betroffene die Rechtmäßigkeit mittels einer Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO (analog) klären (s. dazu Skript „Verwaltungsprozessrecht“).

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Die Rechtmäßigkeit einer nach allgemeinem Polizei- bzw. Ordnungsrecht erlassenen Gefahrenabwehrverfügung prüfen Sie wie folgt:

Rechtmäßigkeit einer nach allgemeinem Polizei- bzw. Ordnungsrecht erlassenen Gefahrenabwehrverfügung

I.Ermächtigungsgrundlage für die Gefahrenabwehrverfügung

1.Spezialgesetzliche Ermächtigungsgrundlage

2.Polizei- und ordnungsrechtliche Standardermächtigung

3.Polizei- und ordnungsrechtliche Generalklausel

II.Formelle Rechtmäßigkeit der Gefahrenabwehrverfügung

1.Zuständigkeit

a)Sachliche Zuständigkeit

b)Örtliche Zuständigkeit

2.Verfahren

3.Form

4.Begründung

5.Bekanntgabe

III.Materielle Rechtmäßigkeit der Gefahrenabwehrverfügung

1.(Formelle und materielle) Verfassungsmäßigkeit der Ermächtigungsgrundlage

2.Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage

Rechtsnatur von StandardmaßnahmenRn. 87 f.

Ermächtigt § 14 PolG NRW zur Abnahme eines genetischen Fingerabdrucks?Rn. 130

Verfassungsmäßigkeit des § 15a PolG NRWRn. 137

Ausdrückliche und ernsthafte Ablehnung einer Wohnungsverweisung durch die gefährdete PersonRn. 170

§ 35 Abs. 1 Nr. 3 PolG NRW als Rechtsgrundlage für den Verbringungs- und Rückführungsgewahrsam?Rn. 193

Durchsuchung eines Fahrzeugs, das ganz oder teilweise Wohnzwecken dient, auf der Grundlage des § 40 PolG NRW?Rn. 212

Vorliegen einer Sicherstellung in bestimmten FallkonstellationenRn. 235

Sicherstellung von Film- und Fotoaufnahmen über einen Polizeieinsatz?Rn. 237

Rechtsnatur der Sicherstellung im Falle des § 43 Nr. 2 PolG NRWRn. 238

Gleichsetzung des Gefahrenverdachts mit der Gefahr im polizei- und ordnungsrechtlichen Sinne?Rn. 262

Gleichsetzung der dringenden Gefahr mit der erheblichen Gefahr, der gegenwärtigen Gefahr oder der gegenwärtigen erheblichen Gefahr?Rn. 270

3.Pflichtgemäße Ermessensausübung

a)Entschließungsermessen

b)Handlungsermessen

aa)Verhältnismäßigkeitsgrundsatz

bb)Bestimmtheitsgrundsatz

c)Auswahlermessen

Kann der Verdachtsverantwortliche zur Vornahme eines Gefahrerforschungseingriffs oder zur Duldung eines solchen Eingriffs verpflichtet werden?Rn. 319

JURIQ-Klausurtipp

Denken Sie stets daran: Prüfungsschemata sollen Ihnen lediglich eine Orientierungshilfe für Ihre Prüfung geben. Keinesfalls dürfen Prüfungsschemata starr angewendet werden. Wenden Sie ein Prüfungsschema daher immer auf Ihren Fall bezogen an. Das bedeutet vor allem: Problematisieren Sie nur solche Punkte, die tatsächlich erörterungsbedürftig sind. Unproblematische Punkte können Sie kurz – dann auch durchaus im Urteilsstil – abhandeln. Durch diese Vorgehensweise sparen Sie nicht nur Zeit und Energie für die wirklichen Probleme des Falls, sondern stellen vor allem auch Ihre Fähigkeit zur Schwerpunktsetzung in der Fallbearbeitung unter Beweis.

Das Prüfungsschema zur Rechtmäßigkeitsprüfung einer Gefahrenabwehrverfügung orientiert sich am gängigen dreistufigen Aufbau; ein vierstufiger Aufbau, bei dem das Ermessen als eigenständiger Prüfungspunkt nach der materiellen Rechtmäßigkeit der Gefahrenabwehrverfügung berücksichtigt wird, wäre ebenso vertretbar.[1]

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Den richtigen Einstieg in die Fallbearbeitung finden Sie mit Hilfe eines möglichst präzise formulierten Obersatzes. Im Falle der Anfechtung der Gefahrenabwehrverfügung könnte der Obersatz wie folgt formuliert werden: „Die Verfügung der Polizei bzw. Ordnungsbehörde (hier die konkrete Erlassbehörde nennen) vom … (hier Datum der Verfügung nennen) ist rechtmäßig, wenn und soweit sie auf einer wirksamen Ermächtigungsgrundlage beruht sowie formell und materiell rechtmäßig ist.“ Mit einem korrekt formulierten Obersatz legen Sie den Grundstein für eine erfolgreiche Fallbearbeitung.

JURIQ-Klausurtipp

Wie der Obersatz im konkreten Einzelfall korrekt formuliert werden muss, hängt von der jeweiligen Fallkonstellation ab.

Polizei- und Ordnungsrecht Nordrhein-Westfalen

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