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3. Einreichung einer Beschwerde (Art. 4 Nr. 22 lit. c)

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Als dritten Anknüpfungspunkt nennt Art. 4 Nr. 22 lit. c, dass eine Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde eingereicht wurde.

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Die Beschwerde steht damit in unmittelbarem Zusammenhang zu Art. 57 Abs. 1 lit. f[707] und Art. 77[708]. Da im Rahmen von Art. 77 das Beschwerderecht sich etwa nach dem Aufenthaltsort, dem Arbeitsplatz oder dem Ort des mutmaßlichen Verstoßes richtet, eröffnet Art. 4 Nr. 22 lit. c weitreichende Möglichkeiten die Stellung einer Aufsichtsbehörde als „betroffene Aufsichtsbehörde“ zu begründen.[709] Dies unterstreicht ErwG 141.

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