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b) Behörden des Bundes

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Behörden des Bundes sind nach alledem die obersten Bundesbehörden, also die Ministerien, das Kanzleramt, der Bundesrechnungshof, die Bundesbank, aber auch der Präsident des Bundestages sowie des Bundesrates, letztere im Rahmen ihrer Exekutivfunktionen.

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In ihrer Exekutivfunktion bezüglich der Gerichts- und Behördenverwaltung sind Behörden auch die Präsidenten des Bundesverfassungsgerichts und der Gerichtshöfe des Bundes, sowie der Generalbundesanwalt.

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Ebenso sind Behörden des Bundes alle Bundesoberbehörden und Bundeszentralstellen, die den obersten Bundesbehörden nachgeordnet sind, ebenso die bundeseigenen Mittel- und Unterbehörden, soweit das GG einen eigenen Verwaltungsunterbau vorsieht (Art. 87 Abs. 1 GG).

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