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2. Erhebliche Auswirkungen auf Betroffene mit Wohnsitz im Mitgliedstaat der Aufsichtsbehörde (Art. 4 Nr. 22 lit. b)

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Art. 4 Nr. 22 lit. b stellt wie Art. 4 Nr. 23 lit. b[701] auf die erheblichen Auswirkungen auf die betroffenen Personen ab.

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Die Möglichkeit erheblicher Auswirkungen ist ausweislich des Wortlauts der Verordnung („haben kann“) bereits ausreichend. „Auswirkungen“ ist dabei weit gefasst und schließt sowohl rechtliche als auch tatsächliche Auswirkungen mit ein, sofern diese nicht unerheblich sind. Es ist nicht zu verleugnen, dass der Begriff der Auswirkungen kaum Konturen aufweist. Eine Definition der Auswirkungen oder Erheblichkeit enthält Art. 4 Nr. 22 lit. b nicht. Insofern betont ErwG 124 S. 4, dass der Datenschutzausschuss aufgefordert ist, Leitlinien zu den Kriterien auszugeben, die bei der Feststellung zu berücksichtigen sind, ob die fragliche Verarbeitung erhebliche Auswirkungen auf betroffene Personen hat.[702] Selbst ist der Datenschutzausschuss dieser Aufforderung zwar nicht nachgekommen, er hat aber die von der Art.-29-Datenschutzgruppe aufgestellten Leitlinien zur federführenden Aufsichtsbehörde[703] ausdrücklich befürwortet.[704] Diese enthalten auch Bestimmungen zur Auslegung der Begriffe „erheblich“ und „Auswirkungen“.[705] Hiernach sind neben dem Kontext der Verarbeitung, der Art der Daten sowie dem Zweck der Verarbeitung unter anderem Faktoren maßgeblich, die darüber Auskunft geben, ob die Verarbeitung die Gesundheit, das Wohlergehen oder den Seelenfrieden von Einzelpersonen beeinträchtigen kann, sie dieser Diskriminierung oder ungerechter Behandlung aussetzt oder eine breite Palette personenbezogene Daten beinhaltet.[706]

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