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XXII. Art. 4 Nr. 21: Aufsichtsbehörde

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Art. 4 Nr. 21 definiert die Aufsichtsbehörde als eine von einem Mitgliedstaat gem. Art. 51 eingerichtete und unabhängige Stelle. Die Überwachung der Verarbeitung durch eine solche Stelle ist bereits in Art. 8 GRCh verankert und auch in Art. 16 AEUV vorgesehen. Die DSRL verwendete noch den Begriff Kontrollstelle, den sie aber nicht selbst definierte. In § 38 BDSG a.F. fand sich bereits der Begriff Aufsichtsbehörde, war aber dort nicht definiert.

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Der Begriff Aufsichtsbehörde ist zentral für die Kapitel VI und VII DS-GVO. Da Art. 4 Nr. 21 nur auf Art. 51 verweist, enthält die Norm keine eigentliche Definition der Aufsichtsbehörde. Insofern gibt Art. 51 Abs. 1 die wirkliche Legaldefinition der Aufsichtsbehörde vor. Danach ist die Aufsichtsbehörde eine von einem Mitgliedstaat eingerichtete unabhängige staatliche Stelle.[685] Jeder Mitgliedstaat sieht hiernach vor, dass eine oder mehrere unabhängige Behörden für die Überwachung der Anwendung der DS-GVO zuständig sind, damit die Grundrechte und Grundfreiheiten natürlicher Personen bei der Verarbeitung geschützt werden und der freie Verkehr personenbezogener Daten in der Union erleichtert wird.

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Wer Aufsichtsbehörde ist, bestimmt sich nach nationalem Recht. Aktuell sind dies in Deutschland die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI), die Landesdatenschutzbeauftragten der Länder und in Bayern für den nichtöffentlichen Bereich zusätzlich das Landesamt für Datenschutzaufsicht.[686]

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Gibt es in einem Mitgliedstaat mehr als eine Aufsichtsbehörde, so bestimmt der Mitgliedstaat – wie in § 17 Abs. 1 S. 1 BDSG zugunsten der/des BfDI geschehen – die Aufsichtsbehörde, die die Behörden im Ausschuss vertritt, und führt ein Verfahren ein, mit dem sichergestellt wird, dass die anderen Behörden die Regeln für das Kohärenzverfahren nach Art. 63 einhalten.[687]

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