Читать книгу DS-GVO/BDSG - David Klein - Страница 189

2. Inhalt

Оглавление

296

Art. 4 Nr. 18 definiert Unternehmen als eine natürliche und juristische Person, die eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, unabhängig von ihrer Rechtsform, einschließlich Personengesellschaften oder Vereinigungen, die regelmäßig einer wirtschaftlichen Tätigkeit nachgehen.

297

Der datenschutzrechtliche Unternehmensbegriff nach der DS-GVO ist weit gefasst. Er umfasst alle Einzelpersonen und Personenmehrheiten, die einer wirtschaftlichen Tätigkeit nachgehen, mithin bei der datenschutzrechtlich relevanten Handlung in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen Tätigkeit handeln. Unerheblich ist die Branche, sodass auch Freiberufler erfasst sind.[661] Die Spanne reicht damit vom Arzt bis zur börsennotierten Publikumsgesellschaft.[662] Auch juristische Personen des öffentlichen Rechts fallen unter den Unternehmensbegriff, sofern sie wirtschaftlicher Tätigkeit nachgehen. Eine solche setzt voraus, dass die Stelle, um deren Unternehmenseigenschaft es geht, am Markt im Rahmen von Austauschverträgen Waren oder Dienstleistungen anbietet. Hoheitliche Tätigkeit ist damit nicht umfasst.[663] Soweit eine Person gleichzeitig privaten und beruflichen Nutzen aus einer Tätigkeit zieht (Dual Use) ist der Unternehmensbegriff erfüllt.[664]

298

Die DS-GVO gilt grundsätzlich auch für Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen. Nach Art. 40 Abs. 1 und Art. 42 Abs. 1 können für Kleinst- bis mittlere Unternehmen spezielle Verhaltensregeln bzw. Zertifizierungsmöglichkeiten geschaffen werden. Für die Definition des Begriffs Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen ist nach ErwG 13 S. 5 Art. 2 des Anhangs zur Empfehlung 2003/361/EG der Kommission maßgebend. Nach Art. 2 des Anhangs zur Empfehlung dienen die Mitarbeiterzahlen und die finanziellen Schwellenwerte der Definition der Unternehmensklassen. Danach bestimmt sich die Größenklasse der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) aus der Beschäftigtenzahl – „weniger als 250 Personen beschäftigen“ und dem Jahresumsatz „die entweder einen Jahresumsatz von höchstens 50 Mio. EUR erzielen oder deren Jahresbilanzsumme sich auf höchstens 43 Mio. EUR beläuft“. Als kleines Unternehmen wird ein Unternehmen definiert, das weniger als 50 Personen beschäftigt und dessen Jahresumsatz bzw. Jahresbilanz 10 Mio. EUR nicht übersteigt. Innerhalb der Kategorie der KMU wird ein Kleinstunternehmen als ein Unternehmen definiert, das weniger als 10 Personen beschäftigt und dessen Jahresumsatz bzw. Jahresbilanz 2 Mio. EUR nicht überschreitet.[665]

299

Werden Unternehmen Geldbußen nach Art. 83 auferlegt, kommt dem Unternehmensbegriff eine besondere Bedeutung zu. In diesem Rahmen wird dieser anders verstanden und erhält eine von Art. 4 Nr. 18 abweichende Definition. Werden Unternehmen Geldbußen auferlegt, soll nach ErwG 150 zu diesem Zweck der Begriff „Unternehmen“ im Sinne der Art. 101 und 102 AEUV verstanden werden. Bemessungsgrundlage für ein zu verhängendes Bußgeld gegen ein Unternehmen wäre demnach bei Konzernunternehmen der gesamte Konzernumsatz und nicht der einzelne Unternehmensumsatz. Zu beachten ist jedoch, dass der kartellrechtliche Unternehmensbegriff keinen Einzug in die Verordnung selbst gefunden hat.[666]

DS-GVO/BDSG

Подняться наверх