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b) Systematik und Verhältnis zu anderen Vorschriften der DS-GVO

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Art. 4 Nr. 16 enthält zwei Tatbestandsalternativen: Die Hauptniederlassung eines Verantwortlichen[623] findet sich in Art. 4 Nr. 16 lit. a. Die Hauptniederlassung eines Auftragsverarbeiters[624] ist in Art. 4 Nr. 16 lit. b geregelt.

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Insofern ergibt sich bereits aufgrund der Begrifflichkeiten ein unmittelbarer Bezug zu Art. 4 Nr. 7 und Art. 4 Nr. 8.

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Art. 4 Nr. 16 und der Begriff der Hauptniederlassung haben insbesondere Bedeutung für die Bestimmung der federführenden Aufsichtsbehörde aus Art. 56.[625] Beschlüsse der federführenden Aufsichtsbehörde etwa werden an die Hauptniederlassung übermittelt, vgl. Art. 60 Abs. 7 und 9[626]. Die Bestimmung der Hauptniederlassung dient somit der Kontrolle durch die Aufsichtsbehörde. Die Haftungsbestimmungen der DS-GVO bleiben hierdurch unberührt.[627]

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Zudem ist der Bezug zu Art. 3[628] von Bedeutung. Denn die DS-GVO findet nur Anwendung, soweit die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen der Tätigkeit einer in der Union befindlichen Niederlassung stattfindet. Insofern ist der Begriff der Niederlassung für den räumlichen Anwendungsbereich der DS-GVO entscheidend.

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