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3. Hauptniederlassung des Auftragsverarbeiters

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Nach Art. 4 Nr. 16 lit. b ist die Hauptniederlassung des Auftragsverarbeiters bei mehreren Niederlassungen ebenfalls der Ort der Hauptverwaltung. Insofern ist aber zu beachten, dass die Bestimmung der Hauptniederlassung des Auftragsverarbeiters nicht nach den Kriterien gem. Art. 4 Nr. 16 lit. a erfolgen kann, weil der Auftragsverarbeiter in diesem Sinne grundsätzlich keine Grundsatzentscheidungen trifft. Andernfalls wäre er Verantwortlicher.[637] Folglich ist der Schwerpunkt der wesentlichen Verarbeitungstätigkeiten entscheidend. Insofern ist daher auch eine flexible und kontextbezogene Betrachtungsweise ausschlaggebend, so dass sich der Prüfungskatalog des Art. 4 Nr. 16 lit. a im Wesentlichen im Rahmen der Feststellung der Hauptniederlassung des Auftragsverarbeiters wiederholt. Dies ergibt sich bereits aus ErwG 36 S. 5.

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Hat der Auftragsverarbeiter keine Hauptverwaltung in der EU, so gilt nach Art. 4 Nr. 16 lit. b Hs. 2 als Hauptniederlassung die Niederlassung des Auftragsverarbeiters in der Union, in der die Verarbeitungstätigkeit im Rahmen der Tätigkeiten einer Niederlassung eines Auftraggebers hauptsächlich stattfinden. Dies gilt aber nur, soweit der Auftragsverarbeiter den spezifischen Pflichten der DS-GVO unterliegt. Letztlich ist damit gemeint, dass in diesem Falle bei der Bestimmung der Hauptniederlassung nur die Verarbeitungen zu berücksichtigen sind, die der Auftragsverarbeiter gerade in dieser Eigenschaft vornimmt. Hat also ein Unternehmen keine Hauptniederlassung in der Union, nimmt aber Verarbeitungstätigkeiten für einen Auftraggeber wahr, so wird diese Niederlassung als Hauptniederlassung angesehen.[638]

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Darüber hinaus enthält ErwG 36 S. 6 eine Regelung für den Fall, dass sowohl der Verantwortliche als auch der Auftragsverarbeiter von aufsichtsbehördlichen Beschlussmaßnahmen betroffen sind. In diesem Fall soll die Aufsichtsbehörde des Landes, in dem der Verantwortliche seine Hauptniederlassung hat, als zuständige federführende Aufsichtsbehörde gelten und sich die Aufsichtsbehörde des Auftragsverarbeiters am Verfahren als betroffene Aufsichtsbehörde beteiligen. Sofern sich der Beschluss der Aufsichtsbehörde aber nur auf den Verantwortlichen bezieht, sollen die Aufsichtsbehörden des Auftragsverarbeiters nicht als betroffene Aufsichtsbehörden angesehen werden. Dieser Regelungsgehalt ist insbesondere für Art. 60 und das Zusammenarbeitsverfahren bedeutsam.[639]

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