Читать книгу DS-GVO/BDSG - David Klein - Страница 185

1. Allgemeines

Оглавление

284

Nach Art. 4 Nr. 17 ist ein Vertreter eine in der Union niedergelassene natürliche oder juristische Person, die von dem Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiter schriftlich gem. Art. 27 bestellt wurde und den Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiter in Bezug auf die ihnen jeweils nach dieser Verordnung obliegenden Pflichten vertritt.[642]

285

Art. 4 Nr. 17 hat keine unmittelbare Vorgängerregelung in der DSRL, wobei der Vertreter allerdings in Art. 2 Abs. 2 DSRL erwähnt wird. Dieser normierte die Verpflichtung zur Benennung eines Vertreters durch nicht in der Union niedergelassene Verantwortliche, die dem Datenschutzrecht der EU unterliegen.[643]

286

Der Begriff des Vertreters wird im Gefüge der DS-GVO insbesondere im Rahmen von Art. 3 Abs. 2[644] sowie Art. 27[645] relevant: Art. 27 bestimmt nämlich, dass ausländische Stellen nach Art. 3 Abs. 2 einen Vertreter im Inland als Ansprechpartner benennen müssen.[646] Darüber hinaus wird der Begriff des Vertreters in Art. 30[647] – wonach der Vertreter zum Führen des Verarbeitungsverzeichnisses verpflichtet ist – in Art. 31[648], hinsichtlich einer Verpflichtung des Vertreters zur Zusammenarbeit mit der Aufsichtsbehörde, sowie in Art. 58 Abs. 1 lit. a[649] mit Blick auf die Auskunftspflicht des Vertreters gegenüber den Aufsichtsbehörden verwendet.[650]

DS-GVO/BDSG

Подняться наверх