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2. Inhalt und Reichweite des Begriffs der Gesundheitsdaten

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Weil Gesundheitsdaten alle Daten sind, die sich auf den früheren, gegenwärtigen oder künftigen Gesundheitszustand einer Person beziehen, liegt hier weites Begriffsverständnis zugrunde. Nach ErwG 35 S. 2 gehören dazu etwa Informationen über Krankheiten, Behinderungen, Krankheitsrisiken, Vorerkrankungen, klinische Behandlungen oder den physiologischen oder biomedizinischen Zustand der betroffenen Person.[597] Die Herkunft der Daten (z.B. Arzt, Medizinprodukt, In-Vitro-Diagnostikum) ist für die Einordnung als Gesundheitsdatum nach ErwG 35 S. 2 unerheblich.[598]

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Darüber hinaus stellen auch Informationen, die von der Prüfung oder Untersuchung eines Körperteils oder einer körpereigenen Substanz, auch aus genetischen Daten und biologischen Proben abgeleitet wurden, Gesundheitsdaten dar. Die Art.-29-Datenschutzgruppe[599] betont, dass der Begriff der Gesundheitsdaten deutlich weiter als etwa derjenigen der medizinischen Daten zu verstehen ist und weist darauf hin, dass sich Gesundheitsdaten auch aus einer Kombination mit anderen Daten, die für sich genommen keine Gesundheitsdaten sind, ergeben können.[600] So muss etwa die Erfassung des Gewichts noch keine Information sein, die Aufschluss über den künftigen Gesundheitszustand einer Person gibt. Durch die Verknüpfung mit Informationen zu Alter und Geschlecht und zum Zeitraum der Dokumentation der Daten, können allerdings Gesundheitsdaten generiert werden.[601]

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Gesundheitsdaten sind auch solche Daten, die mittelbar Rückschlüsse auf den Gesundheitszustand erlauben (z.B. Schwerbehinderteneigenschaft, Angaben zu Krankheitssymptomen, Krankschreibungen).[602] Während die Art.-29-Datenschutzgruppe die Notwendigkeit eines hohen Schutzniveaus von Gesundheitsdaten betont und daher etwa auch Lichtbilder eines Brillenträgers, Ergebnisse eines IQ-Tests oder das Rauch- oder Trinkverhalten einer Person unter die Begriffsdefinition fasst[603], betonen andere[604] dass es bei der Ableitung von Angaben zum Gesundheitszustand auf den Verwendungszusammenhang und eine Auswertungsabsicht ankomme, um den Schutzbereich der Gesundheitsdaten mit den Anforderungen an eine Verarbeitung aus Art. 9 nicht über Gebühr auszuweiten. Angesichts des Ziels des Verordnungsgebers das Schutzniveau des Datenschutzrechts zu erhöhen und der Tatsache, dass die Begriffsdefinition ausdrücklich einen möglichen Bezug zum Gesundheitszustand der betroffenen Person ausreichen lässt, erscheint es wertungsfremd in diese objektiven Kriterien ein subjektives Element „hineinzulesen“. Gleichwohl bleibt die Notwendigkeit einer Beurteilung im konkreten Einzelfall unentbehrlich.

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ErwG 35 S. 2 stellt klar, dass zu Gesundheitsdaten auch die Nummer, Symbole oder Kennzeichen, die einer natürlichen Person zugeteilt wurden, um diese Person für gesundheitliche Zwecke eindeutig zu identifizieren, gehören. Damit fallen also auch pseudonymisierte Daten[605] – etwa eine Versicherungsnummer – unter den Begriff der Gesundheitsdaten, wenn sie Informationen zum Gesundheitszustand der betroffenen Person enthalten.[606]

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Nach ErwG 35 S. 2 werden auch Angaben zur Inanspruchnahme von Gesundheitsdienstleistungen die im Zuge der Anmeldung sowie der Erbringung von Gesundheitsdienstleistungen im Sinne der RL (EU) 2011/24 erhoben werden unter den Begriff der Gesundheitsdaten gefasst. Dadurch werden alle Formen der Organisation und Erbringung von Gesundheitsleistungen erfasst. So fallen etwa im Rahmen einer Anmeldung erhobene Anamnesedaten oder Dienstleistungen im Rahmen von Pflegediensten unter diese Fallgruppe.[607]

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Die besondere Sensibilität von Gesundheitsdaten folgt insbesondere aus den möglichen Auswirkungen für den Betroffenen, wie dem Diskriminierungspotenzial.[608] Das Datenschutzrecht knüpft damit an rechtliche Grundsätze an, die bereits in § 203 StGB und § 35 SGB I Eingang gefunden haben und so dem Betroffenen im Falle einer gesundheitlichen Notsituation und Hilfebedürftigkeit versichern, dass ihnen keine Nachteile aus einer unrechtmäßigen Datenverarbeitung oder einer Weitergabe an Dritte erwachsen.[609] Auf der anderen Seite betont die Datenethikkommission aber auch die signifikante Bedeutung von Gesundheitsdaten zu Forschungszwecken, zur Förderung der Prävention sowie zur Entwicklung neuer diagnostischer und therapeutischer Maßnahmen.[610]

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