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1. Allgemeines

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Nach Art. 4 Nr. 14 sind biometrische Daten mit speziellen technischen Verfahren gewonnene personenbezogene Daten zu den physischen, physiologischen oder verhaltenstypischen Merkmalen einer natürlichen Person, die die eindeutige Identifizierung dieser natürlichen Person ermöglichen oder bestätigen, wie Gesichtsbilder oder daktyloskopische Daten.

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Systematisch ist zu beachten, dass die Begriffsdefinition der biometrischen Daten aus Art. 4 Nr. 14 folgt, während sich die Anforderungen an die Verarbeitung der biometrischen Daten aus Art. 9[561] ergeben und insofern einem besonderen Schutz unterstehen. Danach ist die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten nach Art. 9 Abs. 1 grundsätzlich unzulässig. Ausnahmen können sich aber im Rahmen der Erlaubnistatbestände aus Art. 9 Abs. 2 ergeben. Indem biometrische Daten auch physiologische und physische Merkmale erfassen, bestehen insofern insbesondere inhaltliche Überschneidungen zu Art. 4 Nr. 13[562] und 15[563].

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Biometrische Daten werden in ErwG 51 S. 3 insbesondere unter dem Gesichtspunkt von Lichtbildern aufgegriffen. Danach soll die Verarbeitung von Lichtbildern grundsätzlich nicht den Voraussetzungen der Verarbeitung nach Art. 9 unterfallen. Vielmehr sind diese lediglich dann als biometrische Daten und damit als besondere Kategorie personenbezogener Daten einzustufen, wenn sie mit speziellen technischen Mitteln verarbeitet werden, die die eindeutige Identifizierung oder Authentifizierung einer natürlichen Person ermöglichen.[564] Faktisch erfüllt die weit überwiegende Mehrzahl der Aufnahmen von Smartphones, Dash- und Bodycams und Videokameras diese Voraussetzungen.

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