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b) Begriff der Offenlegung

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Die Empfängereigenschaft nach Art. 4 Nr. 9 setzt voraus, dass dem Empfänger personenbezogene Daten durch den Verantwortlichen offengelegt werden. Nach der Definition des Art. 4 Nr. 2 ist die Offenlegung, die Übermittlung, Verbreitung oder eine andere Form der Bereitstellung. Umstritten ist die Frage, ob die Offenlegung auch die Veröffentlichung durch den Verantwortlichen umfasst. Wäre dies der Fall, wäre auch der als Empfänger nach Art. 4 Nr. 9 anzusehen, der von personenbezogenen Daten Kenntnis erlangt, die durch den Verantwortlichen veröffentlicht wurde.

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Es wird vertreten, dass auch dann eine Offenlegung vorliegt, wenn „Daten auf einer Website oder in einem Internet-Forum anderen zur Kenntnis gegeben werden“[461] oder wenn „die Weitergabe an eine unbestimmte Vielzahl von Empfängern“[462] erfolgt. Die Offenlegung nach Art. 4 Nr. 2 erfasst danach auch die Veröffentlichung durch den Verantwortlichen an eine unbestimmte und unbestimmbare Anzahl an Empfängern.

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Nach einer anderen Ansicht setzt die Offenlegung voraus, dass der Verantwortliche einer bestimmten oder zumindest bestimmbaren Person oder einem Kreis bestimmter oder bestimmbarer Personen die personenbezogenen Daten zielgerichtet übermittelt. Demnach sei eine Veröffentlichung keine Offenlegung im Sinne der DS-GVO, da sich die Veröffentlichung an einen unbestimmten Personenkreis richtet.[463] Würden „Offenlegung“ und „Verbreitung“ im Sinne von Art. 4 Nr. 2 die Veröffentlichung personenbezogener Daten meinen, müssten die Begriffe in der DS-GVO auch benutzt werden. Stattdessen werden für die Veröffentlichung personenbezogener Daten so konsequent andere Begriffe als „Offenlegung“ und „Verbreitung“ verwendet, dass der Begriff der „Offenlegung“ Veröffentlichungen nicht umfassen dürfte.[464] Vor allem die systematische Auslegung anhand der Verwendung der Begrifflichkeiten in der DS-GVO lässt die letztgenannte Auffassung vorzugswürdig erscheinen.

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