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a) Privilegierung der Auftragsdatenverarbeitung

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Nach dem BDSG a.F. wurde bei der Auftragsdatenverarbeitung überwiegend davon ausgegangen, dass der Auftraggeber für die Weitergabe der personenbezogenen Daten an den Auftragnehmer einer Auftragsdatenverarbeitung keines eigenen Erlaubnistatbestands bedurfte.[434]

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Da der Begriff des „Übermittelns“ nicht mehr gesondert definiert ist, sondern als Beispiel der „Verarbeitung“ in Art. 4 Nr. 2 genannt wird, wird vertreten, dass die Übermittlung von personenbezogenen Daten an den Auftragsverarbeiter jetzt einer gesonderten Rechtsgrundlage bedarf.[435] Demgegenüber geht die Art.-29-Datenschutzgruppe davon aus, dass die Rechtmäßigkeit der Auftragsverarbeitung durch den von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen erteilten Auftrag bestimmt wird.[436] Weiter könne dieser und der Auftragsverarbeiter als „innerer Kreis der Datenverarbeitung“ angesehen werden und falle nicht unter die speziellen Bestimmungen über Dritte.[437] Diese Auffassung kann man auch damit begründen, dass die Beauftragung eines Dienstleisters als Auftragsverarbeiter kein eigenständiger Akt der Datenverarbeitung ist, sondern sich als Teil der Verarbeitungshandlungen des Verantwortlichen als Auftraggeber nach Art. 4 Nr. 2 darstellt. Sofern die Verarbeitung durch den Verantwortlichen rechtmäßig auf der Grundlage eines Erlaubnistatbestands beruht, erstreckt sich diese Rechtmäßigkeit auch auf den Auftragsverarbeiter nach Maßgabe der Art. 28, 29. Hinzu kommt, dass der Auftragsverarbeiter gem. Art. 29 Daten nur strikt weisungsgebunden verarbeiten darf. Es besteht deshalb kein besonderer Schutzbedarf der betroffenen Person.[438]

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