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1. Allgemeines

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Art. 4 Nr. 7 definiert den Begriff des „Verantwortlichen“ als die natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet; sind die Zwecke und Mittel dieser Verarbeitung durch das Unionsrecht oder das Recht der Mitgliedstaaten vorgegeben, so kann der Verantwortliche beziehungsweise können die bestimmten Kriterien seiner Benennung nach dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten vorgesehen werden.

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Die Norm weist damit den Verantwortlichen als denjenigen, der über Zweck und Mittel der Datenverarbeitung entscheidet und damit als Adressat der Pflichten aus, die sich aus der DS-GVO ergeben. Art. 4 Nr. 7 bestimmt somit, an wen sich die Vorgaben der DS-GVO bei der Verarbeitung personenbezogener Daten richten und nimmt damit eine Zuweisung der Verantwortung vor.[289]

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Die Vorgängerregelung von Art. 4 Nr. 7 stellt auf europäischer Ebene Art. 2 lit. d DSRL dar. Während Art. 2 lit. d DSRL den Begriff des „für die Verarbeitung Verantwortlichen“ verwendete, spricht die DS-GVO nunmehr schlicht von „Verantwortlicher“. Inhaltlich ergeben sich aus der geänderten Begrifflichkeit keine Änderungen.[290]

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Auf nationaler Ebene sprach § 3 Abs. 7 BDSG a.F. – wohl entgegen den Vorgaben der DSRL – von der „verantwortlichen Stelle“. Dabei war insbesondere entscheidend, dass die verantwortliche Stelle die personenbezogenen Daten „für sich“, also für die verantwortliche Stelle selbst, verarbeitet.[291] Damit wurde die Möglichkeit mehrerer gemeinsamer Verantwortlicher nicht erfasst und die Entscheidung über Zwecke und Mittel der Verarbeitung nicht übernommen.[292] Unabhängig von der Frage nach einer daraus folgenden Notwendigkeit einer entsprechenden richtlinienkonformen Auslegung des BDSG a.F.[293], hat dieser Begriff keine Entsprechung in der DS-GVO gefunden und kann mangels Öffnungsklausel nicht beibehalten werden.[294] Ebenfalls nicht zulässig ist das Bestimmen einer Verantwortlichkeit mittels eines nationalen Gesetzes.

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Art. 4 Nr. 7 ist im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens weitgehend unverändert geblieben. So wurde lediglich im Laufe des Trilog-Verfahrens der anfänglich in den Entwurfsfassungen vorgeschlagene Begriff des „für die Verarbeitung Verantwortlichen“ durch den schlankeren Begriff des „Verantwortlichen“ ersetzt.[295]

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Der „Verantwortliche“ stellt einen der zentralen Begriffe der DS-GVO dar. Besondere Bedeutung hat die Begrifflichkeit insbesondere im Rahmen der Art. 5 Abs. 2, 24[296],[297], 26[298] und 28[299]DS-GVO. Art. 5 Abs. 2 betrifft die Rechenschaftspflicht des Verantwortlichen. Art. 24 beschreibt die grundsätzliche Verantwortung des Verantwortlichen und der Auftragsverarbeiter. Art. 26 nimmt auf die Begrifflichkeit der gemeinsam Verantwortlichen Bezug, während Art. 28 die Abgrenzung zum Auftragsverarbeiter und dessen Aufgabenkreis betrifft.

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Daneben ist vor allem die Verzahnung und Abgrenzung zu den Begriffen des Auftragsverarbeiters, Empfängers und des Dritten aus Art. 4 Nr. 8, 9 und 10 zu beachten.

DS-GVO/BDSG

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