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d) Abgrenzung zur Auftragsverarbeitung

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Das weite Begriffsverständnis von Art. 4 Nr. 7, das der EuGH in seiner Rechtsprechung[391] etabliert hat, wirft die Frage auf, welcher Anwendungsbereich noch für eine Auftragsverarbeitung verbleibt und unter welchen Voraussetzungen ein Akteur als Dritter bzw. Empfänger von personenbezogenen Daten i.S.d. Art. 4 Nr. 8–10 anzusehen ist.

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Das AG Mannheim hat insoweit im Hinblick auf eine Abgrenzung zur Auftragsverarbeitung klargestellt, dass es sich bei einer solchen nur um eine datenverarbeitende Hilfsfunktion[392] handeln darf, d.h. dass „keine Leistungen erbracht werden dürfen, die über die bloße Datenverarbeitung hinausgehen“[393]. Dabei ist unerheblich, welche Bezeichnung die Beteiligten wählen. Eine Bezeichnung einer Vereinbarung als „Auftragsverarbeitungsvertrag“ ist dabei für die Annahme einer gemeinsamen Verantwortlichkeit unerheblich.[394] Entscheidend sind die tatsächlichen Umstände des jeweiligen Einzelfalls.[395]

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Eine Checkliste für eine Abgrenzung zwischen Auftragsverarbeiter und Verantwortlichem findet sich auch in den „Guidelines on the concepts of controller, processor and joint controllership under Regulation (EU) 2018/1725“ des Europäischen Datenschutzbeauftragten (EDSB) vom 7.11.2019.[396] Für Einzelheiten wird an dieser Stelle auf die Kommentierungen zu Art. 4 Nr. 8–10 verwiesen.

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