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Voraussetzung für die Einstufung als Empfänger nach Art. 4 Nr. 9 sind eine empfangende Stelle und die Offenlegung personenbezogener Daten dieser Stelle gegenüber.
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Voraussetzung für die Einstufung als Empfänger nach Art. 4 Nr. 9 sind eine empfangende Stelle und die Offenlegung personenbezogener Daten dieser Stelle gegenüber.