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a) Empfangende Stelle

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Empfänger kann jede natürliche oder juristische Person, jede Behörde, jede Einrichtung und jede andere Stelle sein. Diesen Personen oder Stellen müssen personenbezogene Daten offengelegt werden. Im Kern geht es darum, dass einem Empfänger personenbezogene Daten zugänglich gemacht werden, d.h. entweder zur Kenntnis gebracht werden oder die Möglichkeit einer Kenntnisnahme eingeräumt wird.[455]

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Auch ein Dritter kann Empfänger sein.[456] Damit sind insbesondere Personen und Stellen als Empfänger einzuordnen, die außerhalb der Organisationseinheit des Verantwortlichen stehen[457] Im Schrifttum umstritten ist die Frage, wie interne Funktions- und Organisationseinheiten des Verantwortlichen einzuordnen sind. Es wird vertreten, dass interne Funktions- oder Organisationseinheiten des Verantwortlichen keine Empfänger i.S.d. Art. 4 Nr. 9 seien. So sei z.B. die Personalverwaltung nicht Empfänger von Beschäftigtendaten, wenn eine Organisationseinheit intern eine Mitteilung in Bezug auf einen Beschäftigten an die Personalverwaltung macht.[458] Vor allem wird angeführt, die Empfängereigenschaft setze eine gewisse Eigenständigkeit voraus.[459]

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Diese Auffassung überzeugt nach der DS-GVO jedoch nicht. Sie ist geprägt durch die alte Rechtslage. Danach war ein Datenfluss innerhalb der verantwortlichen Stelle und die Datenübergabe an einen Auftragsdatenverarbeiter als ein „Nutzen“ nach § 3 Abs. 5 BDSG a.F. anzusehen. Den Begriff des „Nutzens“ kennt die DS-GVO jedoch nicht mehr. Eine Unterscheidung zwischen Verarbeiten und Nutzen besteht nicht. Wenn einer Person, auch innerhalb der Organisationseinheit des Verantwortlichen, Daten offengelegt werden, dass ist diese Person Empfänger nach Art. 4 Nr. 9.[460]

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