Читать книгу DS-GVO/BDSG - David Klein - Страница 148

3. Einzelfälle/Praxisbeispiele

Оглавление

183

Ein Internet-Dienstanbieter, der Hosting-Dienste bereitstellt, ist grundsätzlich ein Auftragsverarbeiter hinsichtlich der personenbezogenen Daten, die von seinen Kunden – die diesen Anbieter für das Hosting und die Wartung ihrer Websites einsetzen – online veröffentlicht werden. Wenn der Internet-Dienstanbieter die auf den Websites erhaltenen Daten für seine eigenen Zwecke weiterverarbeitet, ist er jedoch der für die Verarbeitung Verantwortliche hinsichtlich dieser spezifischen Verarbeitung. Dieser Sachverhalt unterscheidet sich von einem Internet-Diensteanbieter, der E-Mail- oder Internet-Zugangsdienste bereitstellt.[449]

184

Die Einstufung von Rechnungsprüfern und Steuerberatern kann je nach Kontext unterschiedlich sein. Wenn Rechnungsprüfer und Steuerberater für die breite Öffentlichkeit und Kleinbetriebe Dienstleistungen auf der Grundlage sehr allgemeiner Weisungen erbringen („Erstellen Sie meine Steuererklärung“), dann handeln sie – wie Rechtsanwälte und Notare unter ähnlichen Umständen und aus ähnlichen Gründen – als für die Verarbeitung Verantwortliche. Wenn ein Rechnungsprüfer jedoch für ein Unternehmen tätig wird, z.B. um eine umfassende Buchprüfung vorzunehmen, und dabei ausführliche Weisungen des fest angestellten Buchprüfers des Unternehmens unterliegt, dann ist er aufgrund der klaren Weisungen und des mithin eingeschränkten Handlungsspielraums generell als Auftragsverarbeiter einzustufen, sofern er nicht ein Angestellter des Unternehmens ist. Diese Einstufung unterliegt jedoch einem großen Vorbehalt: Stellt ein Rechnungsprüfer ein meldepflichtiges Fehlverhalten fest, handelt er aufgrund seiner beruflichen Verpflichtung als für die Verarbeitung Verantwortlicher.[450]

185

Weitere klassische Anwendungsbereiche der Auftragsverarbeitung sind etwa die Auslagerung der Lohn- und Gehaltsabrechnung, Archivierungsvorgänge und Konvertierungen von Dokumenten, Verarbeitung von Kundendaten durch Callcenter ohne wesentliche eigene Entscheidungsspielräume oder die Datenträgerentsorgung. Auch Software als Service Angebote sind als Auftragsdatenverarbeitung zu qualifizieren, sofern der SaaS-Anbieter die Daten nicht auch für eigene Auswertungen zu Zwecken der Qualitätssicherung oder Produktoptimierung verwendet.[451]

DS-GVO/BDSG

Подняться наверх