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3. Tatbestandsmerkmale des Verantwortlichen im Einzelnen

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Nach der Rechtsprechung des EuGH ist der Begriff des Verantwortlichen zum Zwecke des wirksamen und umfassenden Schutzes der betroffenen Person weit zu verstehen.[305] Die Feststellung des Verantwortlichen erfolgt nach der Art.-29-Datenschutzgruppe[306] anhand von drei Hauptkomponenten, die der Darstellung im Folgenden zugrunde gelegt werden:

1. „die natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder jede andere Stelle“ (Normadressat),
2. „die allein oder gemeinsam mit anderen“ (alleinige oder gemeinsame Verantwortlichkeit),
3. „über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet“ (Entscheidungsbefugnisse über Zwecke und Mittel).
DS-GVO/BDSG

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