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2. Zweck der Vorschrift

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Ausweislich der Art.-29-Datenschutzgruppe dient der Begriff des Verantwortlichen dazu „zu bestimmen, wer für die Einhaltung der Datenschutzbestimmungen verantwortlich ist und wie die betroffenen Personen ihre Rechte in der Praxis ausüben können“[300]. Unter Berücksichtigung des Wortlauts der DS-GVO wird so klargestellt, dass „Verantwortlicher“ nur derjenige ist, der über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung personenbezogener Daten alleine oder gemeinsam mit anderen entscheidet.

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Dabei folgt Art. 4 Nr. 7 einem zweigliedrigen Ansatz: Die Norm dient zum einen dem Zweck, die Verantwortung für die Einhaltung der Vorschriften zum Datenschutz und den Vorgaben der DS-GVO dem Verantwortlichen zuzuweisen. Der Verantwortliche wird damit in einem ersten Schritt zum Adressaten der Pflichten der DS-GVO und so zur Einhaltung der datenschutzrechtlichen Grundsätze verpflichtet. Sollte der Verantwortliche diese Vorgaben nicht einhalten, finden auf ihn in einem zweiten Schritt die Vorschriften über Haftung und Recht auf Schadensersatz[301] der betroffenen Person sowie die Vorschriften über Geldbußen[302] Anwendung.[303] Insofern ist Art. 4 Nr. 7 sowohl im Rahmen der Ansprüche der Betroffenen als auch für die Maßnahmen der Aufsichtsbehörde bedeutsam.[304]

DS-GVO/BDSG

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