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1. Allgemeines

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Nach Art. 4 Nr. 9 ist Empfänger eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, der personenbezogene Daten offengelegt werden, unabhängig davon, ob es sich bei ihr um einen Dritten handelt oder nicht. Eine Ausnahme gilt nach Art. 4 Nr. 9 S. 2 für Behörden. Behörden, die im Rahmen eines Untersuchungsauftrags nach dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten möglicherweise personenbezogene Daten erhalten, gelten jedoch nicht als Empfänger; die Verarbeitung dieser Daten durch die genannten Behörden erfolgt im Einklang mit den geltenden Datenschutzvorschriften gem. den Zwecken der Verarbeitung.

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Der Begriff des „Empfängers“ ist der Oberbegriff für alle Stellen, die personenbezogene Daten durch den Verantwortlichen erhalten. In der DS-GVO findet der Begriff insbesondere bei den Rechten des Betroffenen auf Information, Auskunft, Berichtigung und Löschung gem. den Art. 13, 14, 15 und 19 Anwendung.[452] Auch für das Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten nach Art. 30 ist der Begriff des Empfängers von Bedeutung.[453]

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Adressat der Norm ist zunächst der Verantwortliche. Wenn er personenbezogene Daten einem Empfänger offengelegt hat, treffen ihn Informations- und Auskunftspflichten gegenüber dem Betroffenen, Mitteilungspflichten gegenüber dem Empfänger und Dokumentationspflichten.[454] Zusätzlich ist die Norm auch für den Empfänger der personenbezogenen Daten von Bedeutung. Dieser muss prüfen, ob und welche Pflichten ihn nach der DS-GVO treffen, sofern er als Empfänger einzustufen ist.

DS-GVO/BDSG

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