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Dritter kann eine natürliche oder juristische Person, eine Behörde, eine Einrichtung oder eine andere Stelle sein. Wie sich aus der Regelung des Art. 6 Abs. 1 lit. f entnehmen lässt, muss es sich bei dem Dritten um eine Person oder Stelle handeln, dessen Interesse vom berechtigten Interesse des Verantwortlichen abweicht. Werden dem Dritten personenbezogene Daten offengelegt, wird er zum Empfänger und damit zum Verantwortlichen.[470]

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Art. 4 Nr. 10 grenzt den Dritten negativ ab. Danach ist der Dritte kein Betroffener, kein Verantwortlicher, kein Auftragsverarbeiter und keine Person, die unter der unmittelbaren Verantwortung des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters befugt ist, personenbezogene Daten zu verarbeiten. Zum Auftragsverarbeiter gehören auch dessen Unterauftragnehmer.[471]

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Maßgebliches Kriterium ist, dass der Dritte „außerhalb der verantwortlichen Stelle“ steht. Dritter ist damit in Abgrenzung zu einer Behörde jede andere Behörde, auch wenn diese zum gleichen Rechtsträger gehört. Damit ist auch jede andere öffentliche Stelle Dritter. Innerhalb einer Behörde (z.B. Gemeindeverwaltung) können jedoch, wenn funktional mehrere Aufgaben wahrgenommen werden, die „Ämter“ dieser Behörde „Dritte“ zueinander sein.[472] Dritte sind Personen oder Stellen, die mit dem Verantwortlichen nicht identisch sind.[473] In dem Moment, in dem eine Person oder Stelle verantwortlich wird, ist sie nicht mehr Dritter.[474] Beschäftigte des Verantwortlichen, die nicht befugt sind, personenbezogene Daten zu bearbeiten sind damit als Dritte einzustufen.[475] Gibt also ein Mitarbeiter rechtswidrig personenbezogene Daten an einen Kollegen weiter, so ist darin eine rechtswidrige Übermittlung eines Dritten zu sehen.[476]

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