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1. Allgemeines

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Gesundheitsdaten sind nach Art. 4 Nr. 15 personenbezogene Daten, die sich auf die körperliche oder geistige Gesundheit einer natürlichen Person, einschließlich der Erbringung von Gesundheitsdienstleistungen, beziehen und aus denen Informationen über deren Gesundheitszustand hervorgehen.

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Ausweislich ErwG 35 S. 1 gehören zu den Gesundheitsdaten alle Daten, aus denen Informationen über den früheren, gegenwärtigen und künftigen körperlichen oder geistigen Gesundheitszustand der betroffenen Person hervorgehen.

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Hinsichtlich der Systematik ist zum einen die enge Verknüpfung zu Art. 4 Nr. 13 und 14 zu beachten. Insoweit können Gesundheitsdaten zugleich biometrische oder genetische Daten darstellen, so dass sich inhaltliche Überschneidungen der Begrifflichkeiten ergeben.[594] Zum anderen ist der Zusammenhang zu Art. 9[595] hervorzuheben: Während Art. 4 Nr. 15 den Begriff der Gesundheitsdaten definiert, regelt Art. 9 die besonderen Anforderungen an deren Verarbeitung. Dies ergibt sich aus der Aufnahme der Gesundheitsdaten in den Katalog der besonderen Kategorien personenbezogener Daten nach Art. 9 Abs. 1. Darüber hinaus stellen sich gerade im Hinblick auf die praktische Nutzung von Gesundheitsdaten[596] besondere Herausforderungen für eine wirksame Einwilligung. Insofern sind die Bezüge zu den Art. 4 Nr. 11, 6 Abs. 1 lit. a sowie 7 und 8 wesentlich.

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