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1. Allgemeines

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Art. 4 Nr. 11 definiert die Einwilligung der betroffenen Person als jede freiwillige für den bestimmten Fall, in informierter Weise und unmissverständlich abgegebene Willensbekundung in Form einer Erklärung oder einer sonstigen eindeutigen bestätigenden Handlung, mit der die betroffene Person zu verstehen gibt, dass sie mit der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten einverstanden ist. Der Einwilligung kommt unter der DS-GVO eine zentrale Rolle als Erlaubnistatbestand für eine rechtmäßige Datenverarbeitung zu.[478]

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Der Begriff findet sich auch außerhalb des Datenschutzrechts, insbesondere im Zivil- und Strafrecht. Zu beachten sind insbesondere die unterschiedlichen lauterkeits- und datenschutzrechtlichen Anforderungen an die Einwilligung.[479] Das Datenschutzrecht ist geprägt von hohen Transparenz- und Bestimmtheitserfordernissen. Dies führt dazu, dass die Einwilligung im Datenschutzrecht einen eigenen Charakter bekommt und sie gesonderten Voraussetzungen unterliegt. Die datenschutzrechtlichen Anforderungen an eine Einwilligung sind unter der DS-GVO maßgeblich.[480]

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Unionsrechtlich wurde die datenschutzrechtliche Einwilligung bislang durch Art. 2 lit. h DSRL geregelt. Die Definition in Art. 4 Nr. 11 ist die Nachfolgeregelung dieser Norm. Sie wird nunmehr aber durch weitere Wirksamkeitsvoraussetzungen begleitet, die sich vor allem in Art. 7[481] und Art. 8[482] wiederfinden.

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Im deutschen Recht war die Einwilligung bisher in § 4a BDSG a.F. geregelt. Für eine nationale Regelung bleibt unter der DS-GVO kein Raum mehr. Die Einwilligung hat nunmehr den Vorgaben der DS-GVO zu genügen. Lediglich in Bezug auf die Einwilligung im Beschäftigtenkontext lässt die DS-GVO über Art. 88 dem nationalen Gesetzgeber Regelungskompetenz. Hiervon wurde mit § 26 Abs. 2 BDSG n.F. Gebrauch gemacht.[483]

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Adressiert ist die Definition der Einwilligung in erster Linie an den Verantwortlichen. Dieser ist gem. Art. 5 Abs. 2 rechenschaftspflichtig dafür, dass seine Verarbeitung rechtmäßig ist.[484] Art. 7 Abs. 1 verlangt ausdrücklich, dass der Verantwortliche die Einwilligung nachweisen kann.[485]

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Die Definition steht in einem engen Zusammenhang mit anderen Normen der DS-GVO. Sie ist immer im Zusammenhang mit den Voraussetzungen der Art. 7 und 8 und den ErwG 32, 33, 42, und 43 zu lesen. Maßgeblich ist die Definition der Einwilligung zunächst, um eine Datenverarbeitung gem. Art. 6 rechtmäßig auszugestalten. Beruht die Datenverarbeitung auf einer Einwilligung, ist im Rahmen der Informationspflichten nach Art. 13 und 14 auf das Recht zum Widerruf hinzuweisen. Daneben beziehen sich einige Betroffenenrechte auf Verarbeitungssituationen, die durch eine Einwilligung legitimiert wurden. Hierzu zählen insbesondere das Recht auf Löschung[486], das Recht der Verarbeitung bei Einschränkung der Verarbeitung[487] und das Recht auf Datenübertragbarkeit[488].

DS-GVO/BDSG

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