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3. Praxisbeispiele

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Da es ausweislich des Wortlauts des Art. 4 Nr. 15 sowie des ErwG 35 nicht darauf ankommt, wer die Gesundheitsdaten generiert, ist in der Praxis insbesondere die Nutzung von Lifestyle- und Gesundheits-Apps relevant, bei denen die Benutzer oftmals selbst die Daten generieren und erheben.[611] So werden von Nutzern smarter Endgeräte oftmals im Fitnessbereich Pulsmessungen durchgeführt oder Laufwege der Joggingstrecke aufgezeichnet und ausgewertet. Zur Gewährleistung der Rechtmäßigkeit der Verarbeitung solcher Gesundheitsdaten sind dabei insbesondere die Anforderungen an eine wirksame Einwilligung[612] der Nutzer zu beachten. Darüber hinaus ist sonstigen Datenschutzprinzipien wie dem Zweckbindungsgrundsatz[613] und dem Gebot der Datensparsamkeit[614] Rechnung zu tragen. Gerade Auswertungen von Gesundheitsdaten im Rahmen von Big Data-Anwendungen[615] werden Verantwortliche hinsichtlich einer genauen Zweckbestimmungen vor dem Hintergrund der erhöhten Anforderungen an eine Verarbeitung aus Art. 9 vor Herausforderungen stellen.

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