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4. Hauptniederlassung bei einer Unternehmensgruppe
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Im Falle einer Unternehmensgruppe[640] soll die Hauptniederlassung des herrschenden Unternehmens als Hauptniederlassung der Unternehmensgruppe gelten, es sei denn, die Zwecke und Mittel der Verarbeitung werden von einem anderen Unternehmen festgelegt (vgl. ErwG 36 S. 8).[641]