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1. Niederlassung im Hoheitsgebiet der Aufsichtsbehörde (Art. 4 Nr. 22 lit. a)

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Nach Art. 4 Nr. 22 lit. a ist Anknüpfungspunkt die Niederlassung des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaates.

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Der Begriff der Niederlassung wird dabei in der Rechtsprechung des EuGH weit ausgelegt.[696] Sie setzt die effektive und tatsächliche Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit mittels einer festen Einrichtung voraus, wobei die Rechtsform unerheblich ist.[697] ErwG 22 S. 2 und 3 übernehmen diese Wertung. Um festzustellen, ob ein Unternehmen, das für eine Datenverarbeitung verantwortlich ist, über eine Niederlassung verfügt, ist vielmehr der Grad an Beständigkeit der Einrichtung sowie die effektive Ausübung der wirtschaftlichen Tätigkeiten unter Beachtung des besonderen Charakters der Tätigkeit und der in Rede stehenden Dienstleistungen auszulegen.[698] Eine Niederlassung kann dabei auch in einer effektiven und tatsächlichen Tätigkeit, die nur geringer Natur ist, gesehen werden, etwa dann, wenn die Zweitniederlassung nur in Person eines Vertreters besteht.[699] Der Begriff der Niederlassung folgt damit einer flexiblen kontextbezogenen Betrachtungsweise und erfolgt nicht formalistisch.[700]

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