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XXIII. Art. 4 Nr. 22: Betroffene Aufsichtsbehörde

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Art. 4 Nr. 22 nennt drei Tatbestände hinsichtlich des Begriffs der „betroffenen Aufsichtsbehörde“: Danach ist eine betroffene Aufsichtsbehörde, eine Aufsichtsbehörde, die von der Verarbeitung personenbezogener Daten betroffen ist, weil:

der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaates dieser Aufsichtsbehörde niedergelassen ist (Art. 4 Nr. 22 lit. a),
diese Verarbeitung erhebliche Auswirkungen auf betroffene Personen mit Wohnsitz im Mitgliedstaat dieser Aufsichtsbehörde hat oder haben kann oder (Art. 4 Nr. 22 lit. b),
eine Beschwerde bei dieser Aufsichtsbehörde eingereicht wurde (Art. 4 Nr. 22 lit. c).

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Aus dem Wortlaut des Art. 4 Nr. 22 („oder“) folgt, dass sobald einer der Tatbestände vorliegt, die Aufsichtsbehörde „betroffen“ ist.[688]

321

Der Begriff der „betroffenen Aufsichtsbehörde“ wurde im Gesetzgebungsverfahren durch den Rat im Zusammenhang mit der Überarbeitung des Verfahrens zur Zusammenarbeit und Kohärenz nach Art. 60[689] eingeführt.[690] Das Konzept soll sicherstellen, dass das Modell der „federführenden Behörde“ andere Aufsichtsbehörden nicht daran hindert, an für Sie ebenfalls relevanten Sachverhalten mitzuwirken.[691]

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Da die DSRL ein derartiges Verfahren nicht kannte, enthielt sie den durch die DS-GVO eingeführten Begriff der „betroffenen Aufsichtsbehörde“ nicht.[692] Weil im Zuge der Einführung des Verfahrens nach Art. 60 im Entwurf der Kommission die Alleinzuständigkeit der Aufsichtsbehörde der Hauptniederlassung bei mehreren Niederlassungen in der Union vorgesehen war[693], ist der Begriff der „betroffenen Aufsichtsbehörde“ eng mit dem One-Stop-Shop-Prinzip[694] verknüpft.[695]

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