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2. Systematik und Verhältnis zu anderen Vorschriften

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Die Vorgängerregelung zu Art. 4 Nr. 13 auf europäischer Ebene stellt Art. 8 DSRL dar, wobei dieser pauschal auf die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten abstellt (nunmehr Art. 9[543]), ohne dabei die besonderen Datentypen näher zu beleuchten. Demgegenüber nehmen Art. 4 Nr. 13, 14[544] und 15[545] (genetische Daten, biometrische Daten und Gesundheitsdaten) nunmehr eine begriffliche Präzisierung vor.[546] Insofern ist das Zusammenspiel von Art. 4 Nr. 13–15 hinsichtlich der Begrifflichkeiten und Art. 9 hinsichtlich der Datenverarbeitung für das Verständnis der Reichweite des Schutzes der genetischen Daten im Gefüge der DS-GVO wesentlich.

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Innerstaatlich definiert § 3 Nr. 11 Gendiagnostikgesetz (GenDG) genetische Daten als „durch eine genetische Untersuchung oder im Rahmen einer genetischen Untersuchung durchgeführte Analyse gewonnener Daten über genetische Eigenschaften“. Er ist enger als Art. 4 Nr. 13, der in erster Linie auf die ererbten Eigenschaften einer natürlichen Person abstellt.[547]

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