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II. Öffentliche Stellen des Bundes (§ 2 Abs. 1 BDSG)
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Abs. 1 definiert die öffentlichen Stellen des Bundes. Dies sind Behörden, die Organe der Rechtspflege und andere öffentlich-rechtlich organisierte Einrichtungen des Bundes, der bundesunmittelbaren Körperschaften, der Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie deren Vereinigungen ungeachtet ihrer Rechtsform.