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A. Einordnung und Hintergrund
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Gegenstand der Norm ist die Bestimmung der im BDSG verwendeten Begrifflichkeit bezüglich des Kreises der Normadressaten. § 2 trägt so zum Verständnis des BDSG im Übrigen bei. Von Bedeutung ist § 2 im Spannungsverhältnis mit den Vorschriften der DS-GVO insoweit, als letztere den Kreis der Adressaten einheitlich bestimmt und nicht zwischen öffentlichen und nichtöffentlichen Stellen differenziert.
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In § 2 werden die Regelungen des § 2 BDSG a.F. und des § 27 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BDSG a.F., letzterer nunmehr in Abs. 5, hinsichtlich der Stellung als Normadressaten zusammengefasst.