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a) Behördenbegriff

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Das BDSG enthält selbst keine Definition des Behördenbegriffs. Insoweit liegt zunächst ein Rückgriff auf das VwVfG des Bundes bzw. der VwVfG der Länder nahe. Gemäß § 1 Abs. 4 VwVfG Bund – regelmäßig entsprechend § 1 Abs. 2 VwVfG der Länder – ist eine Behörde jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.

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Diese am Behördenbegriff im funktionellen Sinne orientierte Definition lässt sich nicht zwanglos in die Begrifflichkeit i.S.d. BDSG einpassen. So sind Behörden i.S.d. § 1 Abs. 4 VwVfG alle öffentlichen Stellen, die durch Organisationsakt gebildet werden, vom Wechsel des Amtsinhabers unabhängig und nach der jeweiligen Zuständigkeitsregelung berufen sind, unter eigenem Namen nach außen eigenständige Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrzunehmen.[742] Anknüpfungspunkt des § 2 sind jedenfalls nicht die Rechtsträger selbst, sondern deren verantwortliche Einrichtungen. Zugleich sind die unselbstständigen Einheiten innerhalb des jeweiligen Rechtsträgers selbst datenschutzpflichtig. Folge der schon unter Geltung des BDSG a.F. vorgenommenen Anknüpfung an die Behörde als unselbstständige Stelle ggf. innerhalb des gleichen Verwaltungsträgers ist, dass die Weiterleitung personenbezogener Daten von einer Stelle zur anderen datenschutzrechtlich relevant ist.[743]

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So genannte Beliehene, also Private, die durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes mit hoheitlichen Aufgaben betraut werden, nehmen Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahr. Sie sind so vom funktionalen Behördenbegriff erfasst,[744] finden aber in § 2 Abs. 4 S. 2 noch einmal gesondert Erwähnung.

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