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1. Niederlassungen in unterschiedlichen Mitgliedstaaten (lit. a)

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Nach Art. 4 Nr. 23 lit. a müssen zwei Voraussetzungen, kumulativ vorliegen: Der Verantwortliche bzw. der Auftragsverarbeiter muss eine Niederlassung in mehreren Mitgliedstaaten besitzen (vgl. Art. 4 Nr. 23 lit. a Hs. 1) und die Verarbeitung muss im Rahmen der Tätigkeiten einer dieser Niederlassungen in mehr als einem Mitgliedstaat erfolgen (vgl. Art. 4 Nr. 23 lit. a Hs. 2).[719]

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Hinsichtlich des Begriffs der Niederlassung ist auf die Ausführungen zu Art. 4 Nr. 16 zu verweisen. Damit sind jedenfalls alle Formen der Verarbeitung von personenbezogenen Daten umfasst, an denen Niederlassungen des Verantwortlichen bzw. des Auftragsverarbeiters in mehreren Mitgliedstaaten beteiligt sind, vgl. ErwG 124 S. 1. Aus dem Anwendungsbereich fallen somit insbesondere Fälle heraus, in denen der Verantwortliche nur in einem Mitgliedstaat eine Niederlassung besitzt.[720]

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Das Kriterium „im Rahmen der Tätigkeiten“ wird vom EuGH grundsätzlich weit ausgelegt.[721] Insofern ist entsprechend ErwG 22 jede Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen der Tätigkeit einer Niederlassung eines Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiters in der Union erfasst. Das gilt unabhängig davon, ob die Verarbeitung innerhalb oder außerhalb der Union stattfindet. Folglich fällt lediglich eine Verarbeitung die bei Gelegenheit oder außerhalb der normalen Niederlassungstätigkeit erfolgt aus dem Anwendungsbereich heraus.[722]

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