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2. Erhebliche Auswirkungen auf Betroffene in unterschiedlichen Mitgliedstaaten (lit. b)

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Art. 4 Nr. 23 lit. b knüpft an die erheblichen Auswirkungen bei dem oder den Betroffenen an. Da Datenverarbeitungen, die lediglich im Rahmen der Tätigkeit einer einzelnen Niederlassung stattfinden[723] nicht als grenzüberschreitend anzusehen sind, gilt dies abweichend von diesem Grundsatz nach Art. 4 Nr. 23 lit. b dann nicht, wenn die Datenverarbeitung erhebliche Auswirkungen auf die betroffenen Personen haben kann.[724] Insofern ist die Möglichkeit erheblicher Auswirkungen ausweislich des Wortlauts der Verordnung bereits ausreichend.

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Der Begriff der Auswirkungen ist auch hier weit gefasst und schließt sowohl rechtliche als auch tatsächliche Auswirkungen mit ein, sofern diese nicht unerheblich sind. Auch hier ist anzumerken, dass der Begriff der Auswirkungen kaum Konturen aufweist, so dass auch nach ErwG 124 S. 4, der Datenschutzausschuss aufgefordert war, Leitlinien für Konturen festzulegen.[725]

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