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3. Sonstige öffentlich-rechtliche Einrichtungen des Bundes
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Zu den sonstigen öffentlich-rechtlichen Einrichtungen des Bundes sind zu rechnen insbesondere die Gesetzgebungsorgane, Bundestag und Bundesrat, sowie der Bundespräsident.[746] Erfasst sind auch Untergliederungen des Bundestages, so bspw. Fraktionen.[747]