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C. Praxistipps

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Gerade im Fall des § 2 Abs. 5 ist die Formulierung „soweit“ ernst zu nehmen. So muss für jeden Fall der Datenverarbeitung ermessen werden, ob das jeweilige Unternehmen im Wettbewerb tätig wird oder nicht.

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Ebenso müssen Beliehene i.S.d. § 2 Abs. 4 S. 2 jeweils entscheiden, ob jeweilige Tätigkeit im Rahmen der Beleihung oder außerhalb dessen anzusiedeln ist. Hiervon hängt ab, ob sie als öffentliche oder nichtöffentliche Stelle gelten.

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