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VI. Nichtöffentliche Stellen (§ 2 Abs. 4 BDSG)

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Als nichtöffentliche Stellen sieht § 2 Abs. 4 alle natürlichen Personen und alle juristischen Personen, Gesellschaften und andere Personenvereinigungen des privaten Rechts an, sofern diese nicht unter Absätze 1 bis 3 fallen.

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Für die natürlichen Personen ist dabei ohne Belang, ob sie im Rahmen selbstständiger beruflicher Tätigkeiten, bspw. Kaufleute in Einzelfirma oder als Vertreter eines freien Berufs, oder als Privatpersonen auftreten.

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Juristische Personen des Privatrechts sind bspw. der eingetragene Verein, die Aktiengesellschaft oder die Gesellschaft mit beschränkter Haftung; erfasst sind auch Personenmehrheiten oder Personengesellschaften ohne eigene Rechtspersönlichkeit, etwa nach BGB (nicht eingetragener Verein, Gesellschaft bürgerlichen Rechts) oder HGB (Kommanditgesellschaft oder offene Handelsgesellschaft). Die sind nur dann ausnahmsweise öffentliche Stellen, wenn sie nicht wegen Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben den Absätzen 1 bis 3 zuzuordnen sind.[758]

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Eine Gegenausnahme stellen die Beliehenen dar, also Private, die durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes mit hoheitlichen Aufgaben betraut werden. Diese gelten dann (nur) in Ausübung der hoheitlichen Tätigkeit als öffentliche Stellen,[759] sind aber zugleich Behörden i.S.d. der Abs. 1 und 2. Die Zuordnung nach S. 2 ist aufgabenbedingt; ein Beliehener kann insofern je nachdem, welche Aufgabe gerade ausgeführt wird, öffentliche oder nichtöffentliche Stelle sein.

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