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IV. Öffentlich-rechtlich organisierte Religionsgemeinschaften
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Nicht als öffentliche Stelle der Länder (oder des Bundes) anzusehen sind die als Körperschaften des öffentlichen Rechts anerkannten Religionsgemeinschaften. Sie unterliegen für ihre internen Belange selbstgeschaffenen Datenschutzbestimmungen, können aber, wenn sie nach außen wirksame Verwaltungshandlungen vornehmen (bspw. Steuererhebung, Verwaltungshandeln konfessioneller Schulen), dem BDSG unterfallen.[756]