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V. Vereinigungen des Privatrechts von öffentlichen Stellen des Bundes und der Länder (§ 2 Abs. 3 BDSG)

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§ 2 Abs. 3 S. 1 übernimmt die Fiktion des § 2 Abs. 3 BDSG a.F., wonach Vereinigungen des Privatrechts, die von öffentlichen Stellen von Bund und mindestens eines Landes[757] gebildet werden, zunächst öffentliche Stellen, und weiterhin unter den Voraussetzungen der Nr. 1 und 2 solche des Bundes sind.

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Gemeint sind privatrechtliche Vereinigungen, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen. Diese sind öffentliche Stellen des Bundes, wenn sie (1.) über den Bereich eines Landes hinaus tätig werden oder (2.) dem Bund die absolute Mehrheit der Anteile gehört oder die absolute Mehrheit der Stimmen zusteht.

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Der erste Fall galt bspw. für den Verband der Deutschen Rentenversicherungen e.V., der mittlerweile in der Deutschen Rentenversicherung Bund als Körperschaft des öffentlichen Rechts aufgegangen ist. Der zweite Fall gilt bspw. für den früheren Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften, mittlerweile aufgegangen in der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung, die – immer noch organisiert als eingetragener Verein – der Spitzenverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften und der Unfallkassen ist.

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Ist eine Zuordnung nach S. 1 nicht möglich, wenn also bspw. eine Vereinigung des Privatrechts von öffentlichen Stellen eines Landes oder mehrerer Länder vorliegt, gelten diese nach S. 2 als öffentliche Stellen der Länder.

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