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4. Stellen mittelbarer Staatsverwaltung auf Bundesebene

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Schon nach dem Wortlaut des § 2 BDSG a.F. nicht ganz eindeutig ist die Einbeziehung der „bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie deren Vereinigungen ungeachtet ihrer Rechtsform“, insoweit, als nicht von „die“, sondern von „der“ die Rede ist.

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Insoweit ist ein Bezug herzustellen zum Begriff der „Behörden […] der bundesunmittelbaren Körperschaften . . .“ und/oder – im Sinne einer Auffangformulierung – „andere öffentlich-rechtlich organisierte Einrichtungen […] der bundesunmittelbaren Körperschaften . . .“.[748] Sinn der Formulierung ist insoweit einerseits, dass die Körperschaften, Anstalten, Stiftungen und deren Vereinigungen umfassend einbezogen sein sollen, diese aber zugleich rechtlich verselbstständigte[749] Rechtsträger und nicht handelnde Stelle sind.

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Zu bedenken ist dabei stets das Ziel des § 2, jede denkbare öffentliche Stelle auf Bundesebene mit einzubeziehen. Dieser Überlegung geschuldet ist auch, dass „Vereinigungen [der vorgenannten Stellen] ungeachtet ihrer Rechtsform“ als öffentliche Stellen gelten. Hier soll erreicht werden, dass, sofern eine solche Vereinigung Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt, die Einstufung als öffentliche Stelle unabhängig von ihrer Organisationsform gelten soll.[750]

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Bundesunmittelbare Stellen dieser Art sind als Körperschaften[751] bspw. mittlerweile die Deutsche Rentenversicherung Bund, die Kassenärztliche und die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung oder die Bundesrechtsanwaltskammer, als Anstalten[752] die Bundesagentur für Arbeit, die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BAFin) oder die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben, als Stiftungen[753] die Stiftung Preußischer Kulturbesitz oder die Stiftung Erinnerung, Verantwortung und Zukunft.

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