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VII. Erwerbswirtschaftliche öffentliche-rechtliche Unternehmen (§ 2 Abs. 5 BDSG)

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Entsprechend der Gesetzesbegründung wird der „Regelungsgehalt des § 27 Abs. 1 S. 1 Nummer 2 BDSG a.F.“ nachvollzogen.[760] Während § 27 BDSG a.F. die Erstreckung des Anwendungsbereichs der §§ 27–32 auf öffentlich-rechtliche Unternehmen im Wettbewerb regelte, enthält § 2 Abs. 5 lediglich eine Begriffsbestimmung mit dem Ziel der Zuordnung der betreffenden Unternehmen zum Kreis der nichtöffentlichen Stellen, so dass alle Normen, die nach BDSG für nichtöffentliche Stellen gelten, auch auf diese Unternehmen erstreckt werden. Zugleich nimmt S. 2 eine Zuordnung der betreffenden Unternehmen zum Geltungsbereich des Bundes- oder des Landesrechts vor.

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Sinn der Regelung ist ungeachtet der Zuordnung zu Land oder Bund, auf der datenschutzrechtlichen Ebene Wettbewerbsverzerrungen zugunsten der öffentlich-rechtlichen Unternehmen ggü. privaten Unternehmen zu vermeiden.[761]

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Unternehmen i.S.d. des S. 1 können bspw. öffentlich-rechtlich organisierte Unternehmen in der Kreditwirtschaft und im Versicherungswesen sein. Ebenso denkbar ist die Einbeziehung von Versorgungs- oder Verkehrsunternehmen.

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Gegenstand der Begriffsbestimmung sind öffentlich-rechtliche Wettbewerbsunternehmen. Eine Einschränkung nimmt S. 1 aber insoweit vor, als öffentlich-rechtliche Unternehmen nur als nichtöffentliche Stellen gelten, „soweit“ sie am Wettbewerb teilnehmen. Die Kreditanstalt für Wiederaufbau gilt im Bereich der Entwicklungshilfe und der Finanzierung von Exportgeschäften inländischer Unternehmen als öffentliche Stelle. Bietet sie im Wettbewerb Wertpapiere auf dem Kapitalmarkt an, gilt sie als nichtöffentliche Stelle.[762]

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Öffentlich-rechtliche Unternehmen auf Landesebene, die Bundesrecht ausführen, könnten Sparkassen sein, die aber regelmäßig landesdatenschutzrechtlichen Regelungen unterliegen. Die flächendeckende Geltung der Landesdatenschutzgesetze lässt somit für ein Eingreifen des § 2 Abs. 5 S. 1 wenig Raum.

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