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4. Stellen mittelbarer Staatsverwaltung auf Landesebene

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Erfasst sind die Stellen der mittelbaren Staatsverwaltung auf Landesebene. Als öffentliche Stellen werden insoweit auch die Behörden oder sonstigen öffentlich-rechtlich organisierten Einrichtungen der Gemeinden und Gemeindeverbände angesehen.

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Daneben spricht § 2 Abs. 2 von sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehender juristischer Personen des öffentlichen Rechts. Erfasst sind alle derartigen Stellen, gleich, wie intensiv die Aufsicht stattfindet.[755]

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Erfasst sind so bspw. Landesrundfunkanstalten, Kammern und Innungen, Universitäten und sonstige Hochschulen auf Landesebene sowie auf die Landesebene begrenzte Sozialversicherungsträger.

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