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I. Erwägungsgründe
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ErwG 39 nennt die Grundsätze des Art. 5 und beschreibt den Stellenwert der Begriffe bei der Verarbeitung personenbezogener Daten. ErwG 39 dient dabei als erste Hilfe zur Auslegung der Grundsätze des Art. 5.
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ErwG 50 betont insbesondere in S. 8, dass die in der DS-GVO niedergelegten Grundsätze bei der Verarbeitung personenbezogener Daten zu anderen Zwecken zu gewährleisten sind.