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XXV. Art. 4 Nr. 24: Maßgeblicher und begründeter Einspruch

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Nach Art. 4 Nr. 24 ist ein maßgeblicher und begründeter Einspruch ein Einspruch gegen einen Beschlussentwurf (der federführenden Aufsichtsbehörde) im Hinblick darauf, ob ein Verstoß gegen diese Verordnung vorliegt oder ob beabsichtigte Maßnahmen gegen den Verantwortlichen oder den Auftragsverarbeiter im Einklang mit dieser Verordnung stehen, wobei aus diesem Einspruch die Tragweite der Risiken klar hervorgeht, die von dem Beschlussentwurf in Bezug auf die Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Personen und gegebenenfalls den freien Verkehr personenbezogener Daten in der Union ausgehen.

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Die Begriffsdefinition ist insbesondere im Rahmen des Art. 60 Abs. 4 und 6[726] im Rahmen des Verfahrens der Zusammenarbeit zwischen federführender Aufsichtsbehörde und anderen betroffenen Aufsichtsbehörden sowie für das Streitbeilegungsverfahren nach Art. 65 Abs. 1 lit. a[727] relevant.[728]

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Der Einspruch kann sich dabei ausschließlich gegen den Beschlussentwurf der federführenden Aufsichtsbehörde richten, wobei Art. 4 Nr. 23 dessen formale Anforderungen enthält.[729]

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Einspruchsbefugt sind betroffene Aufsichtsbehörden gegenüber der federführenden Aufsichtsbehörde.[730]

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Ein Einspruch ist nur dann maßgeblich und begründet, wenn mit ihm geltend gemacht wird, dass die federführende Aufsichtsbehörde in ihrem Beschlussentwurf zu Unrecht von einem bzw. keinem Verstoß des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters gegen die DS-GVO ausgegangen ist. Der Einspruch kann ausweislich des Wortlauts auch damit begründet werden, ob die beabsichtigte Maßnahme gegen den Verantwortlichen oder den Auftragsverarbeiter im Einklang mit der DS-GVO steht.[731] In beiden Alternativen muss der Einspruch den formalen Anforderungen nach Art. 4 Nr. 23 Hs. 2 genügen: So muss sich aus ihm die Tragweite der Risiken ergeben, die von dem Beschlussentwurf für die Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Personen oder für den freien Verkehr von personenbezogenen Daten in der Union ausgehen. Dabei bezeichnet „begründet“ lediglich, dass die einspruchsführende Behörde ihre Bedenken im Sinne der o.g. Tatbestandsalternativen vortragen muss. Der Verstoß muss aber nicht tatsächlich gegeben sein. Dies folgt bereits daraus, dass der Wortlaut auf die Tragweite der Risiken und nicht auf den Verstoß als solchen abstellt.[732]

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Hinzuweisen ist ferner auf ErwG 124 S. 4: Danach ist der Datenschutzausschuss aufgefordert, Leitlinien zu den Kriterien auszugeben, was einen maßgeblichen und begründeten Einspruch darstellt.

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