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f) Daten zum Sexualleben oder der sexuellen Orientierung

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Die letzte in Art. 9 Abs. 1 genannte Datenkategorie bilden Daten zum Sexualleben oder der sexuellen Orientierung einer natürlichen Person. Die Verarbeitung von Daten zum Sexualleben oder der sexuellen Orientierung ist daher grundsätzlich verboten.

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Während manche[190] hinsichtlich der Begrifflichkeiten keine Unterschiede sehen, lassen sich die Begriffe doch wie folgt voneinander abgrenzen. Dabei ist freilich erneut zu betonen, dass es in der Praxis keine Auswirkungen hat, ob Daten nun unter den Begriff des Sexuallebens oder der sexuellen Orientierung subsumiert werden, da Art. 9 Abs. 1 hinsichtlich der Rechtsfolgen nicht zwischen den verschiedenen Datenkategorien differenziert.

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Zum Sexualleben gehört so etwa die Wahl der Sexualpartner oder bestimmte sexuelle Vorlieben oder Praktiken.[191] Ob der Einkauf in einem Sexshop unter die Daten zum Sexualleben fällt, wird unterschiedlich beurteilt.[192] Da die Kundeneigenschaft in einschlägigen Läden allerdings oftmals Rückschlüsse auf das Sexualleben zulässt und in Anbetracht der Sensitivität der Daten, sprechen die überzeugenderen Argumente für ein weites Begriffsverständnis.

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Die sexuelle Orientierung erfasst demgegenüber jedenfalls die tradierten Zuordnungen wie Homo- oder Heterosexualität, aber auch alle anderen Formen der sexuellen Orientierung (etwa Bisexualität).[193]

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Letztlich stellt diese Schutzkategorie aus Art. 9 Abs. 1 eine besondere Ausprägung des Diskriminierungsverbots aus Art. 21 GRCh dar.

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In praktischer Hinsicht ist insbesondere die Frage relevant, ob auch Dating-Apps oder Dating-Seiten Informationen über die sexuelle Orientierung des Nutzers preisgeben und damit den Anforderungen von Art. 9 unterliegen. Die Dating-App Tinder lässt sich bspw. vor der Nutzung das Recht einräumen, etwa Facebook-Likes, Tinder-Chats und Instagram-Bilder auszuwerten. Anhand dieser Einstellungen liefert die App dann den scheinbar perfekten Partner. Aus diesen Angaben und dem Nutzerverhalten lassen sich zweifellos Rückschlüsse auf die sexuelle Orientierung des Nutzers ziehen. So gibt doch die Frage, ob sich ein Nutzer bei Tinder oder bei Grinder anmeldet Aufschluss über dessen Hetero- oder Homosexualität. Die Möglichkeit der Erstellung von Fake-Profilen im Rahmen der Apps reicht dabei nicht aus, um die hinreichende Wahrscheinlichkeit hinsichtlich der Möglichkeit aussagekräftige Rückschlüsse zu ziehen, zu entkräften. Folglich sind auch solche Daten als Daten zur sexuellen Orientierung zu bewerten und unterfallen Art. 9.

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