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d) Privilegierung von Non-Profit-Organisationen (NGO) und Tendenzbetrieben (Art. 9 Abs. 2 lit. d)

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Nach Art. 9 Abs. 2 lit. d gilt das Verarbeitungsverbot nach Art. 9 Abs. 1 nicht, wenn die Verarbeitung auf der Grundlage geeigneter Garantien durch eine politisch, religiös oder gewerkschaftlich ausgerichtete Stiftung, Vereinigung oder sonstige Organisation ohne Gewinnerzielungsabsicht im Rahmen ihrer rechtmäßigen Tätigkeiten und unter der Voraussetzung erfolgt, dass sich die Verarbeitung ausschließlich auf die (ehemaligen) Mitglieder der Organisation oder auf Personen, die im Zusammenhang mit deren Tätigkeitszweck regelmäßige Kontakte mit ihr unterhalten, bezieht und die personenbezogenen Daten nicht ohne Einwilligung des Betroffenen nach außen offengelegt werden.

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Die Vorschrift orientiert sich dabei weitgehend an der Vorgängerregelung des Art. 8 Abs. 2 lit. d DSRL.

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Die Ausnahmevorschrift privilegiert demnach Tendenzbetriebe ohne Gewinnerzielungsabsicht, bei denen die Verarbeitung von personenbezogenen Daten letztlich im Rahmen ihrer Tätigkeit notwendig ist, weil sie sich für die Ausübung der Grundfreiheiten einsetzen (vgl. ErwG 51 S. 6 a.E.) und daher eine Verarbeitung von Daten zu etwa politischen oder religiösen Überzeugungen den Betrieben immanent ist.[265]

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Den Einsatz dieser Organisationen zum Schutze und zur Förderung der Grundfreiheit möchte der Verordnungsgeber somit stärken, indem er sie über Art. 9 Abs. 2 lit. d privilegiert. Dabei darf sich der Blick allerdings nicht auf den Schutz der Grundfreiheiten nach ErwG 51 S. 6 verengen. Vielmehr stellt ErwG 55 klar, dass auch die Verarbeitung personenbezogener Daten durch staatliche Stellen zu verfassungs- und völkerrechtlichen Zielen durch staatlich anerkannte Religionsgemeinschaften im öffentlichen Interesse liegt. Insofern steht ErwG 55 beispielhaft für das Interesse des Verordnungsgebers, Datenverarbeitungen von Tendenzbetrieben zu fördern, deren Tätigkeit im öffentlichen Interesse liegt und die damit eine gesellschaftlich relevante Funktion erfüllen.[266] ErwG 56 nennt darüber hinaus politische Parteien.

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Zu den privilegierten Betrieben und Organisationen gehören demnach jedenfalls politisch ausgerichtete Stellen wie Parteien oder parteinahe Stiftungen. Religiös ausgerichtet sind die daneben jedenfalls Kirchen und deren karitativen Einrichtungen. Gewerkschaftliche Organisationen sind etwa Einzelgewerkschaften und deren Dachorganisationen wie die gewerkschaftsnahen Stiftungen, aber auch Organisationen der verkammerten Berufe und sonstige Berufsverbände, die die wirtschaftlichen, sozialen und politischen Interessen ihrer Mitglieder vertreten, nicht jedoch die als öffentliche Körperschaften ausgestalteten Kammern.[267]

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Voraussetzung für die Privilegierung nach Art. 9 Abs. 2 lit. d ist indes, dass keine Gewinnerzielungsabsicht vorliegt. Dabei ist insbesondere die wirtschaftliche Tätigkeit entscheidend. Nicht ausgeschlossen ist etwa eine geschäftliche oder kommerzielle Tätigkeit.[268]

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Um aber den Privilegierungstatbestand nicht zu sehr auszuweiten und eine ausufernde Anwendung zu vermeiden, enthält der Tatbestand selbst einige Restriktionen: So ist die Datenverarbeitung nur dann privilegiert, wenn sie sich auf Mitglieder oder ehemalige Mitglieder bezieht. Folglich beschränkt sich der persönliche Anwendungsbereich der Vorschrift auf regelmäßige Kontakte im Rahmen des Tätigkeitszwecks der Organisation.[269] Demnach werden etwa Besucher von Veranstaltungen der Stelle, geschäftliche Kontakte, Interessierte sowie Spender und Unterstützer erfasst.[270] Die Aufnahme von ehemaligen Mitgliedern in den Katalog der Privilegierung erschließt sich dabei nicht unbedingt auf den ersten Blick.[271] Denn in der Regel wollen ehemalige Mitglieder gerade durch ihren Austritt eine weitere Verarbeitung der personenbezogenen Daten vermeiden. Insofern ist eine kontextbezogene Betrachtung entscheidend, also etwa, ob der Austritt passiv (durch Zeitablauf der Mitgliedschaft oder Wohnortwechsel) erfolgte, aber nach wie vor ein regelmäßiger Kontakt zur Organisation besteht oder der Austritt aber durch den Betroffenen bewusst (etwa durch Kündigung) herbeigeführt wurde. Insbesondere dann, wenn sich das ehemalige Mitglied bewusst von der Organisation distanzieren will oder einer Datenverarbeitung widerspricht, wird diese unzulässig sein.[272]

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Darüber hinaus ist die Offenlegung der Daten auf interne Zwecke im Rahmen der jeweiligen Tendenz beschränkt. Eine Weitergabe und Offenlegung an oder gegenüber Dritten bedarf der ausdrücklichen Einwilligung im Sinne des Art. 9 Abs. 2 lit a.[273] Hinsichtlich des Begriffs der internen Datenverarbeitung ist insofern die jeweilige Organisationseinheit maßgeblich.

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Die Begrenzung der Verarbeitung auf rechtmäßige Zwecke ist dabei dahingehend zu verstehen, dass die Datenverarbeitung im Rahmen der spezifischen Ausrichtung der Organisation und deren Tendenz sowie im Rahmen der allgemeinen Gesetze erfolgt. Somit liegen sachfremde sowie rechtswidrige Verarbeitungszwecke außerhalb des Anwendungsbereichs.[274]

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Hinsichtlich des Vorliegens geeigneter Garantien ist insofern auf die Ausführungen zu Art. 9 Abs. 2 lit. b (vgl. Rn. 132) zu verweisen. Gemeint sind damit nicht bloß die Vorgaben der GRCh und des nationalen Verfassungsrechts, sondern insbesondere auch spezifisch datenschutzrechtliche Maßnahmen der DS-GVO.

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