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i) Öffentliches Interesse im Bereich der öffentlichen Gesundheit (Art. 9 Abs. 2 lit. i)

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Wie bereits oben im Rahmen von Art. 9 Abs. 2 lit. h angedeutet, bezieht sich der Ausnahmetatbestand des Art. 9 Abs. 2 lit. i auf die gefahrenabwehrrechtliche Komponente im Gesundheitswesen. Danach ist die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten aus Gründen des öffentlichen Interesses im Bereich der öffentlichen Gesundheit zulässig. Die Verarbeitung sensibler Daten für die öffentliche Gesundheit steht dabei ausweislich Art. 9 Abs. 2 lit. i Hs. 2 unter dem Vorbehalt einer unions- oder mitgliedstaatlichen Regelung und enthält somit eine Öffnungsklausel.

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Der Ausnahmetatbestand hat keine korrespondierende Vorgängerregelung in der DSRL.

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Unter öffentlicher Gesundheit versteht der europäische Gesetzgeber nach ErwG 54 S. 3 unter Bezugnahme auf die Verordnung (EG) Nr. 1338/2008 „alle Elemente im Zusammenhang mit der Gesundheit, nämlich den Gesundheitszustand einschließlich Morbidität und Behinderung, die sich auf diesen Gesundheitszustand auswirkenden Determinanten, den Bedarf an Gesundheitsversorgung, die der Gesundheitsversorgung zugewiesenen Mittel, die Bereitstellung von und den allgemeinen Zugang zu Gesundheitsversorgungsleistungen sowie die entsprechenden Ausgaben und die Finanzierung und schließlich die Ursachen der Mortalität.“ Eine solche Verarbeitung von Gesundheitsdaten darf nach ErwG 54 S. 4 nicht dazu führen, dass Dritte, unter anderem Arbeitgeber oder Versicherungs- oder Finanzunternehmen, solche personenbezogenen Daten zu anderen Zwecken verarbeiten.[329] Insofern können sich private Unternehmen nicht auf den Ausnahmetatbestand berufen, es sei denn, das Unternehmen nimmt etwa als Beliehener aufgrund einer gesetzlichen Ermächtigung öffentliche Aufgaben wahr.[330]

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Der Begriff der öffentlichen Gesundheit wird darüber hinaus in Art. 9 Abs. 2 lit. i näher beschrieben: Erwähnt werden schwerwiegende grenzüberschreitende Gesundheitsgefahren, wozu neben übertragbaren Krankheiten unter anderem auch Gefahren chemischen Ursprungs und Gefahren unbekannten Ursprungs zählen.[331] Zudem wird die Gewährleistung hoher Qualitäts- und Sicherheitsstandards bei der Gesundheitsversorgung und bei Arzneimitteln und Medizinprodukten erfasst.[332]

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Zu beachten ist insofern, dass ErwG 54, sowie die konkretisierenden Beispiele aus Art. 9 Abs. 2 lit. i, keine abschließende Aufzählung darstellen. Vielmehr dient die Nennung von Beispielen der Erleichterung der Rechtsanwendung.[333]

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Anders als im Rahmen des Art. 9 Abs. 2 lit. g ist ausweislich des Wortlauts des Art. 9 Abs. 2 lit. i ein „einfaches“ öffentliches Interesse im Bereich der öffentlichen Gesundheit ausreichend.

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Folglich erfasst der Anwendungsbereich des Ausnahmetatbestandes alle Maßnahmen zur Förderung der öffentlichen Gesundheit, etwa durch Maßnahmen der Aufklärung und Prävention von Krankheiten. So ist auch im Rahmen der Nutzung von sog. Corona-Apps an den Erlaubnistatbestand aus Art. 9 Abs. 2 lit. i zu denken. Da die Nutzung derartiger Apps aktuell freiwillig erfolgt,[334] hat die Prüfung der Voraussetzungen von Art. 9 Abs. 2 lit. a Vorrang (dazu Rn. 131). Darüber hinaus liegt der Schutz der Bürger vor Gesundheitsgefahren im Anwendungsbereich, so dass insbesondere die Meldepflichten im Infektionsschutzgesetz erfasst werden.[335] In diesem Zusammenhang stellt sich wie im Rahmen von Art. 9 Abs. 2 lit. g die Frage, ob dementsprechend die etwa Verweigerung einer Impfung, aus der Gefährdungen für Dritte entstehen können, dem Anwendungsbereich des Ausnahmetatbestandes unterfallen. Jedenfalls werden Krankheitsregister zur Analyse und Prävention von Gesundheitsgefahren dem Ausnahmetatbestand unterfallen. Darüber hinaus werden auf nationaler Ebene etwa die Regelungen des Arzneimittelgesetzes (AMG) oder des Medizinproduktegesetzes (MPG) erfasst.[336] Ferner erfasst Art. 9 Abs. 2 lit. i Fälle, in denen es um die Vermeidung von Pandemien oder Epidemien geht.

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Darüber hinaus müssen die unions- oder mitgliedstaatlichen Regelungen angemessene Garantien zur Wahrung der Rechte und Freiheiten der betroffenen Person enthalten. Insofern gelten die Ausführungen aus Art. 9 Abs. 2 lit. b (vgl. Rn. 132 ff.) entsprechend.

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